Achtung beim Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln

Bei den momentanen Temperaturen und Niederschlagsverhältnissen erreicht das Wachstum von Pflanzen wie Gräser oder Kräuter ein Optimum. Überall ist üppiges Grün auf Wiesen und Feldern anzutreffen. Falls in diesen Tagen mitten in diesem Grün verdorrte, gelbliche Pflanzen anzutreffen sind, so wurden mit grosser Wahrscheinlichkeit Unkrautvertilgungsmittel (Herbiziden) eingesetzt. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln ist durch Vorgaben der eidgenössischen Gesetzgebung (ChemRRV) stark eingeschränkt und in vielen Fällen verboten.



Achtung beim Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln. (Bild: zvg)
Achtung beim Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln. (Bild: zvg)

Speziell verboten ist seit dem Jahre 2001 der Einsatz von Unkrautvertilgungsmittel an oder auf Strassen, Wegen und Plätzen. Es ist dabei unerheblich, ob diese Strassen, Wege und Plätze in privatem oder öffentlichem Besitz sind. Ausnahmen gibt es lediglich für Einzelstockbehandlungen entlang von National- und Kantonsstrassen. Bei einer Anwendung an Strassen, Wegen oder Plätzen gelangt das Unkrautvertilgungsmittel auf schnellstem Weg und ungefiltert ins Grundwasser oder mit Regenwasser in Gewässer. Im Grundwasser sind Unkrautvertilgungsmittel unerwünscht, da Grundwasser verbreitet als Trinkwasser genutzt wird. Auch in Gewässern sind Unkrautvertilgungsmittel unerwünscht, weil sie dort Organismen töten können. Demzufolge ist eine Verwendung von Unkrautvertilgungsmittel auf einem Garagenvorplatz, auf einer Hofzufahrt, auf einem Flachdach oder entlang eines Quartiersträsschens verboten. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln ist jetzt im Frühling deutlich sichtbar und kann Anlass für eine Strafanzeige sein.

Verbotene Herbizidanwendungen

Die Verwendung von Herbiziden ist gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) nicht nur auf und an Strassen, Wegen und Plätzen verboten, sondern auch auf Dächern, Terrassen und auf Lagerplätzen.
Alle Pflanzenschutzmittel (dazu gehören Herbizide, Fungizide, Insektizide usw.) dürfen zudem in den folgenden Gebieten nicht verwendet werden: in Naturschutzgebieten, Riedgebieten und Mooren; in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem drei Metern breiten Streifen entlang von diesen; im Wald sowie in einem drei Metern breiten Streifen entlang der Bestockung; in oberirdischen Gewässern und in einem drei Metern breiten Streifen entlang von diesen; in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen.