Änderung der Pachtzinsverordnung

Dem Landrat wird eine Änderung der Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinszuschlages für Sömmerungsbetriebe (Pachtzinsverordnung) unterbreitet.



Änderung der Pachtzinsverordnung

Ausgangslage

Der Bundesrat hat per 1. April 2018 die revidierte und angepasste Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes in Kraft gesetzt. Mit der weiterentwickelten Schätzungsanleitung steigen die Ertragswerte an. Diese Steigerung wirkt sich direkt auf die Berechnung des höchstzulässigen Pachtzinses aus und erfordert im Kanton Glarus eine Überprüfung der Regelung des Pachtzinszuschlags.

Gemäss Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht kann auf den höchstzulässigen Pachtzins für Sömmerungsweiden nach Bundesrecht ein Zuschlag erhoben werden, wenn dies für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes notwendig ist. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Landrat die Pachtzins-Verordnung erlassen, welche 2014 letztmals aufgrund der Agrarpolitik 2014–2017 des Bundes revidiert wurde. Der Verpächter ist demnach berechtigt, einen Zuschlag von höchstens 30 Franken für Schafe je Normalstoss bzw. 90 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen je Normalstoss bzw. 65 Franken für die übrigen Tiere je Normalstoss zu erheben (Basis Schätzanleitung 2004; bei älteren Schätzungsanleitungen ein Zuschlag von 75 Franken je Normalstoss).

Neue Regelung

Wird der Berechnung des Ertragswertes nun neu die Schätzungsanleitung 2018 zugrunde gelegt, resultiert ein höherer Ertragswert. Dies führt zu einer Anhebung der Pachtzinsen um durchschnittlich 33 Prozent und somit zu einer Reduktion des für die Erhaltung des Sömmerungsbetriebes notwendigen Zuschlages. Hier gehen die Interessen der Verpächter (meist Gemeinden) und der Pächter auseinander, wie die durchgeführte Vernehmlassung zeigte. Auch wurde eine Vereinfachung der Zuschlagsregelung angeregt. Die neue Regelung (für Berechnungen anhand der Schätzungsanleitung 2018), die voraussichtlich für die nächsten zwei bis drei Jahre Gültigkeit hat, halbiert die ursprünglich vorgeschlagene Reduktion der Zuschläge um die Hälfte. Neu betragen die maximalen Zuschläge:

25 Franken für Schafe

75 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen

52.50 Franken für die übrigen Tiere