Dem Landrat wird die Streichung der Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkungen in das Untergymnasium der Kantonsschule beantragt, nachdem das Bundesgericht die entsprechende Sparmassnahme wegen einer staatsrechtlichen Beschwerde aufhob.
Keine neuen Zulassungsbeschränkungen
Der Regierungsrat hatte daraufhin bereits 2006 beschlossen, Artikel 8 der Schulordnung der Kantonsschule und Art 8 a des Aufnahmereglements der Kantonsschule nicht anzuwenden. Auch wollte er keine neuen Zulassungsbeschränkungen auf Gesetzesstufe beantragen. Die Schulleitung der Kantonsschule wurde beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um das Untergymnasium gemäss Landratsbeschluss grundsätzlich mit je 2 Klassen führen zu können.
Im Ausnahmefall eine dritte Klasse
Im Ausnahmefall ermächtigt der Regierungsrat den Kantonsschulrat, eine dritte Klasse zu führen, wie dies 2007/08 aufgrund der rund 100 Anmeldungen zur Prüfung und der 56 erfolgreichen Lernenden der Fall sein wird. Durch die stark sinkende Zahl der 6. Klässler (2006-2012 minus 25%) und mit verschärften Aufnahmebedingungen wird der Landratsbeschluss (Führen von je zwei Klassen am Untergymnasium) im Normalfall erfüllt.
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