Änderung der Verordnung über den Steuerbezug

An der heutigen Sitzung beschloss der Regierungsrat, dem Landrat eine Änderung der Verordnung über den Steuerbezug zu unterbreitet.



Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 6. November (Bild: e.huber)
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 6. November (Bild: e.huber)

Bisherige Regelung

Bisher hat die kantonale Steuerverwaltung allfällige Steuerguthaben von Steuerpflichtigen im Normalfall wieder zurückbezahlt. Es wurde keine automatische Verrechnung eines Gut­habens mit einer Schuld zwischen Steuerperioden oder Steuerarten vorgenommen. Nur im Ausnahmefall erfolgte dies durch einen manuellen Buchungsvorgang der Steuerverwaltung. Dies war einerseits durch die Parametrierung der Steuersoftware NEST, die eine auto­matische Verrechnung nicht vorsah, und andererseits durch die geltende Rechtslage bedingt.

Allein seit Januar 2016 mussten rund 55’000 Steuerguthaben zurückbezahlt werden. Dabei waren bei rund fünf Prozent zusätzliche Abklärungen nötig, da die durch die Steuer­pflichtigen angegebenen Rückzahlungskonti nicht mehr existierten.

Einführung der Verrechnung

Als letzte kantonale Steuerverwaltung, welche die Steuersoftware NEST verwendet, führt die Steuerverwaltung des Kantons Glarus nun im Bereich des Steuerbezuges die automatisierte Umbuchung von Steuerguthaben ein. Grundsätzlich sollen neu sämtliche Guthaben für natürliche sowie juristische Personen nicht mehr zurückbezahlt, sondern mit bestehenden offenen Forderungen verrechnet werden.

Dies macht insbesondere aus verwaltungsökonomischer Sicht Sinn. Die kantonale Steuer­verwaltung muss nun nicht mehr zu viel bezahlte Beträge (z. B. bei einer definitiven Steuer­rechnung) auszahlen und diese im Gegenzug wieder für eine andere Forderung (z. B. neue provisorische Steuerrechnung) einfordern. Diese Regelung ist auch im Sinne der Steuer­pflichtigen, denn so wird vermieden, dass sie Ausgleichszinsen zahlen müssen (aktuell 1%). Damit eine Verrechnung stattfinden kann, müssen die zu verrechnenden Forderungen unter denselben Personen bestehen.

In Bezug auf die Steuern der einzelnen Körperschaften (direkte Bundessteuern, Kantons- und Gemeindesteuern) sind die Schuldner der Steuern, nicht aber die Gläubiger identisch. So ist die kantonale Steuerverwaltung zwar neben der Kantonssteuer auch für den Bezug der direkten Bundessteuer und der Gemeindesteuer zuständig, Gläubiger ist aber der Bund bzw. die Gemeinde. Grundsätzlich fehlt es also an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit bei der Verrechnung von kantonalen Steuern mit der direkten Bundes- oder der Gemeinde­steuer.

Damit eine umfassende Verrechnung stattfinden kann bzw. rechtmässig ist, muss daher eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Der Landrat regelt die Einzelheiten des Steuerbezugs in einer Verordnung. Die Neuregelung ist daher mit einer Änderung der landrätlichen Verord­nung über den Steuerbezug gesetzlich zu verankern.

Beiträge Denkmalpflege

An die neue Strassenraumgestaltung im Weiler Adlenbach, Luchsingen, mit anrechenbaren Kosten von rund 163'300 Franken werden der Gemeinde Glarus Süd ein Bundesbeitrag von pauschal 25’000 Franken und ein Kantonsbeitrag von maximal 20’600 Franken zugesichert. Der Gemeindebeitrag wird auf maximal 13’700 Franken festgesetzt.