Änderung des Bildungsgesetzes

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Änderung des Bildungsgesetzes (BiG) zustimmend der Landsgemeinde zu unterbreiten. Gleichzeitig sind die drei Prüfaufträge «Sportschule», «Didaktisches Zentrum» und «Schulkommission aus der Effizienzanalyse Kanton/Gemeinden» als erledigt abzuschreiben.



Änderung des Bildungsgesetzes. (Archivbild: e.huber)
Änderung des Bildungsgesetzes. (Archivbild: e.huber)

Ausgangslage

Das Departement Bildung und Kultur (DBK) lancierte im Frühling 2016 ein Projekt unter dem Titel «Zukunft Volksschule». Im Nachgang zur Gemeindestrukturreform 2011 sollten die Verantwortlichkeiten im Bereich der Volksschule überprüft werden. Eine Arbeitsgruppe analysierte allfälligen Handlungsbedarf und lotete strukturelle, organisatorische oder finanzielle Optimierungsmöglichkeiten aus. Das Projekt wurde zudem genutzt, um Aufträge aus der Vorlage «Optimierung der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden» (Effizienzanalyse Kanton/Gemeinden) anzugehen. Es wurden vier Handlungsfelder geortet:

– Rolle des Kantons gegenüber den Gemeinden

– Funktion der Schulkommission

– Sportschule

– Didaktisches Zentrum

Gestützt auf die Vorarbeiten wurde eine Revision des Bildungsgesetzes erarbeitet und einer Vernehmlassung unterzogen.

Rolle des Kantons gegenüber den Gemeinden

Die Schulen in den drei Gemeinden entwickeln sich unterschiedlich. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den unterschiedlichen lokalen Bedürfnissen oder aus gemeindespezifischen, strukturellen Umständen. Je nach Sichtweise werden die Unterschiede als positive Eigenart oder aber als Nachteil empfunden. In der Vernehmlassung votierte nur eine kleine Minderheit für eine vertiefte Prüfung einer grundsätzlichen Neuausrichtung. Die Idee einer Übernahme der Volksschule durch den Kanton fand keinen Rückhalt. Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden soll daher grundsätzlich beibehalten und lediglich bezüglich der Mittel der kantonalen Aufsicht justiert werden. Der Ansatz, die Aufsichtsfunktion des Kantons gegenüber den Gemeinden zu verstärken, stiess in der Vernehmlassung auf ein positives Echo. Die vorgeschlagene Änderung des BiG beschränkt sich auf die Beachtung der kantonalen Vorgaben durch die Gemeinden (Bewilligungspflicht für jährliche Schulplanungen) und auf die Berichterstattung gegenüber den politischen Instanzen.

Schulkommissionen

Aus der Effizienzanalyse Kanton/Gemeinden ist die Frage pendent, ob es den Gemeinden zu überlassen sei, eine Schulkommission einzusetzen und ob gewisse Aufgaben von den Schulkommissionen zum Gemeinderat zu verschieben seien. Nur die drei Gemeinderäte und eine Partei wollten dies den Gemeinden überlassen. Alle Akteure im Schulbereich sowie alle übrigen Parteien lehnten dies ab. Zudem sind nur wenige Überschneidungen in den jeweiligen Aufgabenbereichen vorhanden. Da eine Abschaffung der Schulkommissionen weder die Qualität der Schule erhöht noch einen Mehrwert für die Bevölkerung schafft, verzichtet der Regierungsrat diesbezüglich auf eine Änderung.

Neu sollen hingegen die Gemeinden selber bestimmen können, welche Instanz (Schulkommission oder Gemeinderat) für die Anstellung der Lehrpersonen und die weiteren dienstrechtlichen Entscheide zuständig ist. Damit wird auch eine entsprechende Anregung der externen Experten aus der Effizienzanalyse Kanton/Gemeinden aufgenommen.

Sportschule

Eine weitere hängige Frage aus der Effizienzanalyse ist, ob der Kanton die Kosten für die Sportschule gemäss Anliegen der drei Gemeinderäte alleine tragen soll. Dieser Ansatz hat keine weitere Zustimmung gefunden und ist damit nicht mehrheitsfähig. Die Landsgemeinde wollte mit dem Entscheid über die gesetzliche Verankerung der Sportschule auch eine Mitbeteiligung an der finanziellen Last durch die Gemeinden. Notwendig ist jedoch eine eindeutigere Regelung der Höhe der Gemeindebeiträge. Es wird daher vorgeschlagen, den Gemeindebeitrag so zu begrenzen, dass er die Höhe des durchschnittlichen Besoldungsaufwands der Gemeinden für die Beschulung ihrer Lernenden auf der Oberstufe nicht überschreitet.

Zudem soll die thematische Ausrichtung der Sportschule unverändert bleiben. Weder für eine Konzentration auf eine eigentliche Spitzenförderung noch für eine Ausdehnung auf Talente über den Sport hinaus zeigte sich ein Bedürfnis in der Vernehmlassung. Die Sportschule bleibt eine Begabtenschule, welche spezifisch die Sportförderung zum Hauptziel hat. Sie ist weiterhin als Verbundaufgabe zwischen Kanton und Gemeinden zu führen, wie dies beispielsweise bei den Tagesstrukturen der Fall ist. Organisatorisch soll die Sportschule in Zukunft noch stärker der Kantonsschule angenähert werden, wie sich dies bezüglich der Örtlichkeiten bereits bewährt hat.

Didaktisches Zentrum

Das Didaktische Zentrum (DZ) wurde bereits im vergangenen Schuljahr aufgelöst. Die Anpassung des Gesetzes vollzieht lediglich nach, was bereits Realität ist. In Projekt und Vernehmlassung war dies völlig unbestritten.