Änderung des Ruhetagsgesetzes (Memorialsantrag «Abschaffung des Tanzverbotes»)

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Landsgemeinde die Ablehnung des Memorialsantrags des Komitees zur Abschaffung des Tanzverbotes zu beantragen und einer Vorlage, welche eine liberalere Regelung der Ruhetage gegenüber heute beinhaltet, zur Annahme zu unterbreiten. Neu sollen Tanz- und Sportveranstaltungen auch an hohen Feiertagen in geschlossenen Räumen möglich sein.



Änderung des Ruhetagsgesetzes (Bild: e.huber)
Änderung des Ruhetagsgesetzes (Bild: e.huber)

Ausgangslage

Der Ende Juli 2018 eingereichte Memorialsantrag des Komitees zur Abschaffung des Tanzverbotes fordert die Streichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz). Die entsprechende Regelung lautet heute wie folgt:

Art. 4 Hohe Feiertage

1 An hohen Feiertagen sind neben den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten folgende weitere Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt:

a. öffentliche Versammlungen, Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art;

b. Veranstaltungen des Unterhaltungsgewerbes, wie insbesondere Schaustellungen, Zirkusaufführungen, Tanz- und Musikveranstaltungen sowie Kino- und Theatervorstellungen im Freien;

c. Sportveranstaltungen sowie zugehörige Festlichkeiten;

d. Schiessübungen;

e. das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter;

f. der Betrieb von Autowaschanlagen.

2 Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe sind geschlossen zu halten. Ausgenommen sind die in Artikel 5 erwähnten Betriebe.

Die Antragsteller wollen erreichen, dass «Sportveranstaltungen, Konzerte, Partys oder weitere Arten von Veranstaltungen» auch an den fünf hohen Feiertagen durchgeführt werden können. Obwohl das Ruhetagsgesetz erst 2012 überarbeitet worden sei, sei das Tanzverbot an hohen Feiertagen nicht mehr zeitgemäss. Es sei heutzutage nicht mehr zu erklären, weshalb an kirchlichen Feiertagen nicht getanzt und gefeiert werden solle. Das Verbot schränke auch die wirtschaftliche Freiheit der Gastronomie im Kanton ein. Der Landrat erklärte den Antrag Ende Oktober 2018 für rechtlich zulässig und erheblich.

Geltendes Recht

Das geltende Recht bestimmt fünf hohe Feiertage, an welchen zusätzlich zu den an (gewöhnlichen) öffentlichen Ruhetagen verbotenen Tätigkeiten auch die im Artikel 4 aufgeführten untersagt sind. Als hohe Feiertage gelten Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten.

Die geltende Regelung beschloss die Landsgemeinde im Jahre 2012. Sie geht zurück auf eine Motion der FDP-Landratsfraktion, welche die Offenhaltung von Verkaufsgeschäften des täglichen Bedarfs an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen erreichen wollte. Diese Motion stiess eine umfassende Revision des Ruhetagsgesetzes an, unter Abwägung wirtschaftlicher Interessen gegen das Gut der Sonntagsruhe und arbeitsrechtliche Interessen.

In der Vernehmlassung zeigte sich damals weder für eine völlige Liberalisierung noch für eine striktere Regulierung ein klares Bedürfnis. Es zeigte sich, dass an Sonn- und Feiertagen kulturelle Veranstaltungen abgehalten und Freizeitaktivitäten ausgeführt werden. Dennoch wollte man sich an den öffentlichen Ruhetagen auch erholen und besinnen. So hatte das neue Gesetz einen Ausgleich zwischen diesen beiden Haltungen zu schaffen, unter Wahrung des religiösen Gehalts der öffentlichen Ruhetage und mit Rücksicht auf die Schutzinteressen einerseits und die wirtschaftlichen Bedürfnisse andererseits.

Rechtsvergleichung

Im Zentrum des Interesses – und deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang immer wieder direkt angesprochen – stehen die Regelungen in den Nachbarkantonen und namentlich diejenigen im Kanton Schwyz und St. Gallen:

·         Im Kanton Schwyz bestimmt das Gesetz elf Feiertage und zusätzlich sechs hohe Feiertage (zusätzlich Allerheiligen). Das Gesetz verbietet an allen Feiertagen Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören. Es bestimmt eine Anzahl Ausnahmen und weist dem zuständigen (kantonalen) Amt und den Gemeinden weitere Ausnahmekompetenzen zu. Es verbietet für die hohen Feiertage zusätzlich zu den an gewöhnlichen Feiertagen verbotenen Aktivitäten eine Vielzahl von weiteren Veranstaltungen und Beschäftigungen. Unter anderem sind dort auch Konzert-, Tanz-, Theater-, Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiessübungen untersagt sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese nicht in geschlossenen Räumen stattfinden, wobei sich geschlossene Räume in festen Bauten befinden und Zelte nicht als geschlossene Bauten gelten.

·         Im Kanton St. Gallen gelten dieselben (fünf) hohen Feiertage wie im Kanton Glarus. Am öffentlichen Ruhetag sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, die Erholung und Ruhe unverhältnismässig stören. An hohen Feiertagen sind zudem Aufführungen, Wettkämpfe, Versammlungen und andere öffentliche Veranstaltungen nicht religiöser Art untersagt, ausgenommen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen können.

Im Kanton Glarus hatte man sich im Jahre 2012 gegen eine Lösung entschieden, wie sie heute im Kanton Schwyz gilt und Musik- und Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen an hohen Feiertagen gestattet. Eine Lösung mit Publikumsbeschränkung, wie sie im Kanton St. Gallen gilt, würde wohl einen Grossteil der Tanz- und Musikveranstaltungen ermöglichen, welche in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, verhinderte aber weiterhin grosse Sportveranstaltungen, zumal diese oftmals im Freien stattfinden.

Lösungsvorschlag

Der Regierungsrat hält es für angezeigt, die bisherige Regelung in Artikel 4 massvoll und weniger radikal als gefordert anzupassen. In Anlehnung an die Regelung im Kanton Schwyz sollen Tanz- und Sportveranstaltungen auch an hohen Feiertagen zulässig sein, sofern diese in geschlossenen Räumen stattfinden. Unter derselben Bedingung sollen auch Sportveranstaltungen zulässig sein. Damit wird angenommen, dass in geschlossenen Räumen weniger oder keine Immissionen resultieren, welche die an hohen Feiertagen gebotene Ruhe beeinträchtigen. Alle Tätigkeiten und Veranstaltungen an öffentlichen Ruhetagen dürfen jedoch weiterhin die jeweils gebotene Ruhe nicht stören. Tun sie dies nicht, sollen sie – mit Ausnahme der Aufzählung in Artikel 4 – neu auch an hohen Feiertagen gestattet sein. Damit sind künftig an hohen Feiertagen nicht nur Kino- und Theatervorstellungen in geschlossenen Räumen gestattet, sondern auch Tanz-, Musik-, Theater-, Film- und Messeveranstaltungen sowie Sportveranstaltungen mit Festwirtschaften, immer vorausgesetzt, sie finden in geschlossenen Räumen statt. Für Sportveranstaltungen im Freien besteht weiterhin die Möglichkeit, solche ausnahmsweise und im Einzelfall bewilligen zu können.