Das Sozialamt des Kantons Glarus hat entschieden, diese verwalteten Vermögen aufzulösen und die Vermögenswerte den Anspruchsberechtigten auszubezahlen. Zu diesem Zweck führt der Kantonsgerichtspräsident ein Verschollenheitsverfahren nach Artikel 35 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches durch. Das Verschollenheitsverfahren dient dazu, Nachrichten über verschwundene oder abwesende Personen zu erhalten. Laufen über die erwähnten Personen keine Meldungen ein, erklärt der Kantonsgerichtspräsident die verschwundenen oder abwesenden Personen als verschollen, womit die Rechtswirkungen des Todes eintreten. Die Wirkungen der Verschollenerklärung beschränken sich auf das in der Schweiz gelegene Vermögen.
Gleichzeitig sollen mit dem Erbenruf (Artikel 555 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) die erbberechtigten Personen ausfindig gemacht werden. Die Erbschaft wird an diejenigen Personen ausgeliefert, welche ihre Erbberechtigung durch Urkunden nachweisen. Melden sich innert Frist keine erbberechtigten Personen und sind keine solchen bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.
Die amtliche Aufforderung für das Verschollenheitsverfahren und der Erbenruf erfolgt im Amtsblatt des Kantons Glarus. Im Amtsblatt sind auch die Listen der verschwundenen oder abwesenden Personen sowie die Listen der verstorbenen Personen mit verwalteten Vermögenswerten veröffentlicht (www.gl.ch, Rechtspflege, Gerichte).
Auskünfte über die Höhe eines verwalteten Vermögens werden Personen erteilt, die ihre Erbberechtigung mit dem Formular angemeldet und mit Urkunden nachgewiesen haben.




