«Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus»

Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat eine Änderung der Natur- und Heimatschutzverordnung. Mit dieser soll die überwiesene Motion der SVP-Landratsfraktion «Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus» umgesetzt werden. Gleichzeitig soll der Vorstoss als erledigt abgeschrieben werden.



Änderung der Natur- und Heimatschutzverordnung – Umsetzung der Motion «Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus». (Bild: e.huber)
Änderung der Natur- und Heimatschutzverordnung – Umsetzung der Motion «Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus». (Bild: e.huber)

Ausgangslage

Dem Departement Bildung und Kultur und den Gemeinden obliegt es, Verzeichnisse der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler zu erstellen. Diese Verzeichnisse wurden unter Beizug externer Spezialisten nach fachlichen Kriterien erarbeitet und bilden die Grundlage für das sogenannte Inventar der schützenswerten Bauten. Bei der Erarbeitung des Inventars wurde zunächst davon ausgegangen, dass dieses eine fachlich repräsentative Auswahl von rund 200 Objekten umfassen wird. Das Inventar wurde jedoch weiter reduziert und umfasst heute noch 124 Einzelobjekte und 36 Baugruppen. Der Regierungsrat wollte dieses Inventar nun in Kraft setzen, sah aufgrund der eingereichten Motion jedoch davon ab. Die Motion beinhaltet folgende Forderungen:

a. Pro Gemeinde (Glarus Nord, Glarus, Glarus Süd) ist maximal ein charaktergleiches Objekt (Baute) zu inventarisieren (z. B. Güterschuppen, «Hänggiturm» oder ähnliches). Die Objekte, welche im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erfasst sind, sind dabei zu berücksichtigen, um keine zusätzlichen Objekte zu inventarisieren.

b. Einzelne Objekte und Bauten mit Arealcharakter, bei welchen bauliche Veränderungen bereits vorgenommen worden sind beziehungsweise kurz davorstehen, dürfen weder in ein kantonales Inventar noch in ein Bundesinventar aufgenommen werden.

Umsetzungsvorschlag des Regierungsrates

Die Umsetzung erweist sich als schwierig, zumal die heutigen Gemeindegrenzen nicht der Siedlungsentwicklung im Kanton entsprechen. Ausserhalb der Bauzonen gelten für die Umnutzung von Bauten die Vorschriften des Raumplanungsgesetzes. Neu ist auch das Zweitwohnungsgesetz wirksam. Demnach ist eine Umnutzung von (meist landwirtschaftlichen) Bauten ausserhalb der Bauzonen nur dann möglich, wenn sie unter Schutz stehen. Darüber hinaus sind gemäss Motion auch die Vorgaben des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zur berücksichtigen. Diese schützen aber nicht einzelne Gebäude, sondern Ortsbilder. Für den Schutz der einzelnen Gebäude ist das kantonale Inventar vorgesehen.

Der Regierungsrat schlägt nun vor, bei der Inventaraufnahme «in der Regel» auf ein charaktergleiches Objekt abzustellen. Damit wird gewährleistet, dass die Auswahl der Bauten nicht willkürlich wird und Fälle wie der Hengstboden ins Inventar aufgenommen werden können, auch wenn es baulich besser erhaltene und aus fachlicher Sicht bedeutendere Baugruppen gibt.

Weiter soll gemäss Vorschlag des Regierungsrates mittels einer Verfeinerung der Auswahlkriterien eine noch bessere Identifikation baugleicher Objekt in der Gemeinde vorgenommen werden können und so die Zahl der inventarisierten Objekte reduziert werden. Die Auswahl erfolgt nach denkmalpflegerischen Kriterien, und die Aufnahme ins Inventar nach dem Prinzip eines charaktergleichen Objektes pro Gemeinde.

Buchstabe b der Motion ist bereits umgesetzt. Sind die bereits vorgenommenen Veränderungen am Originalbestand erheblich, wird festgestellt, dass die Schutzwürdigkeit nicht gegeben ist und es erfolgt keine Aufnahme ins Inventar. Dies entspricht der heutigen Praxis.

Der gewählte Ansatz nimmt das Anliegen der Motionäre auf, ohne dass die Auswahl der Objekte willkürlich wird. Die Vorlage ist das Resultat einer Abwägung unterschiedlicher Interessen und stellt einen gangbaren Kompromiss dar. In der Vernehmlassung war auch dieser Kompromiss umstritten; Fachkreise, zwei von drei Gemeinden und die Mehrheit der überhaupt teilnehmenden Parteien lehnen diesen rundweg ab und erachten ihn als bundesrechtswidrig und als Verstoss gegen die kantonale Verfassung und Gesetzgebung. Eine Gemeinde stimmte dem Vorschlag zu, einer Partei ging der Vorschlag zu wenig weit.