Angepasste Energieverordnung geht in den Landrat

Der Regierungsrat legt dem Landrat die geänderte Energieverordnung vor. Sie regelt insbesondere auch Verschärfungen des Energiegesetzes, welchen die Landsgemeinde 2021 zugestimmt hat.



Der Landrat berät über die geänderte Energieverordnung, welche dazu beitragen soll, den CO2-Ausstoss zu senken • (Foto: Keystone)
Der Landrat berät über die geänderte Energieverordnung, welche dazu beitragen soll, den CO2-Ausstoss zu senken • (Foto: Keystone)

Seit 2018 ist das revidierte nationale Energiegesetz in Kraft. Es betont im Zweckartikel eine sparsame und effiziente Energienutzung. Für den Gebäudebereich, der in der Zuständigkeit der Kantone liegt, haben die Kantone Mustervorschriften erarbeitet, die 2021 auch in die Glarner Gesetzgebung eingeflossen sind. Die Landsgemeinde 2021 nahm die Änderung des Energiegesetzes des Kantons Glarus an. Drei für das Gesetz relevante Änderungsanträge wurden dabei gutgeheissen. So wird künftig der Einbau von Heizungen ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen obligatorisch. Dies gilt für Neubauten wie auch beim Wärmeerzeugerersatz im Gebäudebestand. Ausserdem wurde beschlossen, dass der Wärmebedarf von öffentlichen Bauten bis bereits 2040 zu 90 Prozent aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden muss. Nun müssen die landrätliche Verordnung zum Energiegesetz und die regierungsrätliche Verordnung über den Vollzug der Energiegesetzgebung entsprechend angepasst werden.

Das ändert sich

Zentraler Punkt der Vorlage ist die die Regelung des Wärmeerzeugersatzes. Obwohl die Landsgemeinde 2021 den Einsatz fossil betriebener Heizkessel verboten hat, wird eine Rückfallregelung, im Falle von Ausnahmen und Härtefällen, in die Verordnung aufgenommen. Im Wärmeerzeugerersatz wird grundsätzlich eine fossilfreie Heizung verlangt. Ausnahmen gibt es nur, wenn eine fossilfreie Heizung technisch nicht möglich ist, wenn also Lage oder Konstruktion des Gebäudes keine Standardlösungen erlauben. In diesem Fall muss der Energieverbrauch durch gebäudetechnische Massnahmen (Dämmung der Gebäudehülle) deutlich reduziert werden. Für den Wärmeerzeugerersatz im Bereich von Fern- und Nahwärmenetze sind zudem Übergangslösungen möglich.

Mehrheitlich positives Vernehmlassungs-Echo

In der Vernehmlassung zu den Änderungen der Energieverordnung gingen 32 Stellungnahmen ein. Grundsätzlich wurde die Vorlage von einer grossen Mehrheit der Teilnehmer positiv beurteilt. Von insgesamt 24 Artikeln, die zur Diskussion standen, waren bei 22 mehr als 80 Prozent der Teilnehmer mit den Vorschlägen einverstanden oder eher einverstanden. Beim Wärmeerzeugerersatz und den Übergangsbestimmungen lagen die Zustimmungswerte etwas niedriger.

Mehraufwand nicht bezifferbar

Die Gesetzesänderungen und die Änderungen der dazugehörigen Verordnungen führen aufgrund der Umstellung des Vollzugs und zusätzlicher Vollzugsmassnahmen zu personellem und finanziellem Mehraufwand für Kanton und Gemeinden. Sie wirken sich zudem auf den Kanton und die Gemeinden als Gebäudeeigentümer aus, vor allem bei Neubauten und in ihrer Vorbildfunktion bezüglich Energieverbrauch inklusive Elektrizitätsverbrauch. Wenn der Kanton oder die Gemeinden beispielsweise ein neues Schulhaus errichten wollen, so sind sie wie Private den Energievorschriften unterstellt. Zudem müssen sich Kanton und Gemeinden an die Vorgaben zum Wärmeerzeugerersatz halten. Kanton und Gemeinden müssen in ihrer Vorbildfunktion langfristige Ziele für den Einsatz von Energie bei ihren Gebäuden erarbeiten und umsetzen.

Bereinigung im Landrat

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Verordnungsänderungen zuzustimmen; das Inkrafttreten der Änderungen wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen.