Antrag «Auflösung Gemeindeparlament per 1. Juli 2014»

Ein Bürger reichte zuhanden des Gemeinderates den Antrag ein, das Gemeindeparlament per 1. Juli 2014 aufzulösen und diese Frage vom Stimmvolk an der Urnenabstimmung des 12. Januars 2014 beantworten zu lassen.



Antrag «Auflösung Gemeindeparlament per 1. Juli 2014» wurde von einem Bürger eingereicht.
Antrag «Auflösung Gemeindeparlament per 1. Juli 2014» wurde von einem Bürger eingereicht.

Nachdem festgestellt werden konnte, dass der eingereichte Antrag die Bestimmungen von Art. 37 GG und Art. 16 Ziff. 2 GO erfüllt, prüfte der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 6. November 2013 die praktische Umsetzung dahingehend, dass der Antrag bei einer allfälligen Annahme auch gemäss der beantragten Frist umgesetzt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 12. Januar 2014 über die Vorlage befinden können.

Aus diesem Grund leitet der Gemeinderat den Antrag, ob über die Auflösung des Gemeindeparlaments per 1. Juli 2014 an der Urne abgestimmt werden soll, zur Behandlung an das Gemeindeparlament weiter. Die Kompetenz zum Erlass der Urnenabstimmung obliegt indes gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c GG der Gemeindeversammlung. Aus diesem Grund wurde der Antrag, ob über die Auflösung des Gemeindeparlaments an der Urne abgestimmt werden soll, auf die Traktandenliste der Gemeindeversammlung im Bulletin unter dem Vorbehalt aufgenommen, dass das Gemeindeparlament diesen Antrag ebenfalls behandelt.

Sollte das Parlament den Antrag nicht behandeln, würde das Geschäft von der aktuellen Traktandenliste gestrichen und an einer späteren Gemeindeversammlung behandelt.