Asbest-Klage gegen die Eternit (Schweiz) AG auch zweitinstanzlich abgewiesen

Das Obergericht des Kantons Glarus hat am 4. Oktober 2013 das am 29. März 2012 ergangene Urteil des Kantonsgerichts in Sachen Eternit (Schweiz) AG in zweiter Instanz bestätigt. Das Kantonsgericht wies damals eine Klage gegen das Unternehmen, die SBB und weitere Beklagte ab.



Obergericht Glarus stützt Entscheid des Kantonsgerichts. (Archivbild: e.huber)
Obergericht Glarus stützt Entscheid des Kantonsgerichts. (Archivbild: e.huber)

Die Kläger hatten eine Genugtuung in Höhe von 110 000 Franken verlangt und ihre Forderung damit begründet, dass ihr Angehöriger M. J., der ab 1961 seine Jugendjahre in Niederurnen verbracht hatte, im Jahr 2006 an einem durch Asbest verursachten Mesotheliom verstarb. Wie schon das Kantonsgericht, ist auch das Obergericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zum Schluss gekommen, ein allfälliger Anspruch auf Genugtuung sei verjährt. Aufgrund geltenden Rechts erübrigte sich also für das Obergericht eine Auseinandersetzung mit den Vorwürfen der Kläger.

«Keine strafbaren Handlungen»


Zu diesen Vorwürfen detailliert Stellung genommen hat hingegen vor Jahresfrist das Glarner Verwaltungsgericht. In gleicher Sache hatten die Kläger den Kanton Glarus um eine Genugtuungszahlung gemäss dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) ersucht. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus wies 2010 das Gesuch mangels Vorliegen einer Straftat ab. Das Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid am 31. Oktober 2012 bestätigt. Es hält fest: «Im Zeitraum 1961 bis 1972 haben nach dem Gesagten weder die Suva noch kantonale oder Bundesbehörden noch Personen im Umkreis der Eternit ihre Sorgfaltspflicht durch mangelnde Information der umliegenden Bevölkerung oder durch unzureichende Kontrollen des Eternit-Werkes oder der angeordneten Schutzmassnahmen verletzt.» Gegenüber M. J. seien somit keine strafbaren Handlungen begangen» worden. Es bleibt letztlich offen, wo und wie M. J. in seinem Leben mit Asbest in Kontakt gekommen ist. Dieser Entscheid ist rechtskräftig, da gegen ihn keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht worden ist.

Die Eternit (Schweiz) AG nimmt von beiden Entscheiden mit Genugtuung Kenntnis. Mit dem obergerichtlichen Urteil ist damit der bisher einzige Zivilprozess in Zusammenhang mit der Asbestvergangenheit der Werke Niederurnen und Payerne auch zweitinstanzlich abgeschlossen.

Die Eternit (Schweiz) AG erwartet, dass mit den beiden Entscheiden die Unterstellungen und ungerechtfertigten Vorwürfe gegen das Unternehmen ein Ende haben. Die Eternit (Schweiz) AG hat namentlich bis heute keine Anhaltspunkte dafür, dass von den Werken Niederurnen und Payerne je eine Asbestgefahr für die Anwohner ausging. Ungeachtet dessen ist sich die Eternit (Schweiz) AG der Tragik des Falles M. J. bewusst und bedauert ihn ausserordentlich.