Aufgepasst beim Kauf von Elektro-Stehrollern!

Während der Weihnachtszeit ist der Verkauf von Stehrollern, bekannt als Solowheels, Smartwheels oder Hoverboards, angestiegen. Vor dem Kauf eines solchen Fun-Gerätes gilt Folgendes zu beachten:



Elektro-Stehroller. (Bild: zvg)
Elektro-Stehroller. (Bild: zvg)

- Ist für das Gerät eine Typengenehmigung vorhanden?

- Darf mit dem Gerät die öffentliche Verkehrsfläche benutzt werden?

- Braucht das Elektrofahrzeug eine Zulassung und somit ein Kontrollschild?
- Ist für die Benützung des Fahrzeugs ein Führerausweis notwendig?

Verfügt das gekaufte Gerät über keine Typengenehmigung, darf man es auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht benutzen. Erlaubt ist die Verwendung auf einer nicht öffentlichen Fläche, d.h. auf einem abgesperrten, nur für Privatpersonen zugänglichen Areal. Weiter ist zu beachten, falls eine Typengenehmigung vorhanden ist, dass der/die Lenker/ im Alter von 14 bis 16 Jahren einen Führerausweis der Kat. M besitzen muss. Ab 16 Jahren ist kein Führerausweis mehr erforderlich.

Wer ein motorisiertes Trendfahrzeug ohne Typengenehmigung oder ohne den notwendigen Führerausweis auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet, macht sich strafbar und wird an die zuständige Behörde verzeigt. Das gilt u.a. für Solowheels, Smartwheels, Elektro-Skateboards und Crazy Carts (die Aufzählung ist nicht abschliessend). Die Kantonspolizei Glarus weist darauf hin, dass der Kauf solcher Trendfahrzeuge deshalb genau überlegt sein soll.

Weitere wichtige Vorschriften über die technischen Anforderungen, Zulassung und Betrieb von Elektro-Motorfahrrädern sind den entsprechenden Publikationen des Bundesamtes für Strassen ASTRA zu entnehmen (www.astra.admin.ch, Merkblätter «Zusammenstellung der wichtigste Vorschriften über die Zulassung und Betrieb von Elektro-Motorfahrrädern bzw. der wichtigsten Vorschriften für gewisse Elektro-Fahrzeuge»).