Aus den Verhandlungen des Regierungsrates

Motion «Einzelfirmenbesteuerung höchstens im Mittel der Nachbarkantone»

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Motion abzulehnen

 



Motion „Einzelfirmenbesteuerung höchstens im Mittel der Nachbarkantone“ (Bild: e.huber)
Motion „Einzelfirmenbesteuerung höchstens im Mittel der Nachbarkantone“ (Bild: e.huber)

Die Mitte Dezember 2018 von Landrat Peter Rothlin, Oberurnen, und Mitunterzeichnenden eingereichte Motion fordert:

Der Regierungsrat wird gebeten, dem Landrat eine Änderung des Steuergesetzes zu unterbreiten, die für Einzelfirmen eine Vermögenssteuerbelastung höchstens im Mittel seiner Nachbarkantone St. Gallen, Graubünden, Uri und Schwyz vorsieht. Dies kann durch Steuerfreibeträge oder eine Steuertarifanpassung im Rahmen der Überprüfung der Steuerstrategie (2021–22) erfolgen.

Ausgangslage

Einzelunternehmen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind keine selbstständigen Steuersubjekte. Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen der Einzelfirma den Inhabern der Firma zugerechnet werden. Gemäss Bundesverfassung und Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist es in der Kompetenz der Kantone, Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge festzusetzen (sog. Tarifautonomie der Kantone). Demgegenüber ist es in der Kompetenz des Bundes, Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht zu regeln.

Die Motionäre schlagen entsprechend vor, die Steuerfreibeträge oder die Steuertarife mit dem Ziel einer Vermögenssteuerbelastung für Geschäftsvermögen im Mittel der Nachbarkantone anzupassen. Das angestrebte Ziel der Motionäre könnte auf zwei Arten erreicht werden:

  • Die Freibeträge bzw. Steuertarife werden nur für das Geschäftsvermögen angepasst;
  • die Freibeträge bzw. Steuertarife werden für sämtliche steuerpflichtigen natürlichen Personen angepasst.

Die Kantone sind jedoch nicht vollständig frei, wie sie den Steuertarif bzw. Steuersatz ausgestalten oder die Steuerfreibeträge bestimmen. Es ist unzulässig, eine gespaltene Steuer, also unterschiedliche Steuersätze für Geschäftsvermögen und Privatvermögen einzuführen. Die Umsetzung der ersten Variante ist deshalb nicht möglich.

Einer generellen Senkung der Vermögenssteuern steht bundesrechtlich jedoch nichts im Wege. Eine Senkung des Steuersatzes für die Vermögenssteuer von 3 auf 2 Promille hätte Mindereinnahmen von insgesamt rund 8,1 Mio. Franken zur Folge. Davon entfielen 3,5 Mio. Franken auf den Kanton, 4 Mio. Franken auf die Gemeinden und 0,6 Millionen Franken auf die Kirchgemeinden.

Stellungnahme des Regierungsrates

Die Motion lässt sich grundsätzlich nicht bundesrechtskonform umsetzen. Eine Anpassung des Steuertarifs bzw. Steuerfreibetrages müsste generell und für sämtliche steuerpflichtigen natürlichen Personen und nicht nur für Einzelfirmen erfolgen. Der Regierungsrat lehnt daher die Motion zum aktuellen Zeitpunkt ab.

Der Kanton Glarus hat in den letzten Jahren seine Steuerbelastung kontinuierlich und erheblich reduziert. Die Landsgemeinde hat in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2013 und 2019 Steuerreduktionen beschlossen. Mit der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) und der Anpassung des nationalen Finanzausgleichs stehen bedeutsame Reformen bevor, die grosse Auswirkungen auf den Finanzhaushalt von Kanton und Gemeinden haben werden und mit verschiedensten Unsicherheiten verbunden sind. Eine Reduktion der Vermögenssteuer mit erwarteten Mindererträgen von über 8 Mio. Franken ist vor diesem Hintergrund zurzeit nicht opportun. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Landsgemeinde im Jahr 2010 einen Memorialsantrag, der eine Senkung des Vermögenssteuertarifs von 3 auf 2 Promille forderte, ebenfalls abgelehnt hat.

Der Regierungsrat erachtet die Vermögenssteuer als nur ein Element für die steuerliche Attraktivität als Wohn- und Arbeitsort. Es braucht aber keine isolierte Betrachtung der Vermögenssteuern, sondern eine gesamtheitliche Perspektive der Steuerbelastung. Dazu gehören insbesondere auch die Einkommenssteuern für Selbstständig- und Unselbstständigerwerbende, die viel stärker ins Gewicht fallen. Der Regierungsrat wird jedoch die Entwicklung der steuerlichen Attraktivität inklusive der Vermögenssteuer verfolgen und dem Landrat spätestens im Rahmen der Überprüfung der Steuerstrategie in den Jahren 2021 und 2022 Bericht erstatten, wie das die Motionäre verlangen. Diese Überprüfung ist Bestandteil der vom Landrat genehmigten Legislaturplanung 2019–2022.