Ausgleich der kalten Progression: Der Kanton passt Tarife und Abzüge an

Bei der anhaltenden Teuerung entsteht wegen Lohnerhöhungen für Steuerpflichtige im Durchschnitt eine Steuererhöhung. Um das zu vermeiden, passt der Regierungsrat die Tarife und Abzüge für die Kantons- und Gemeindesteuern an.



Mit dem Ausgleich der kalten Progression soll der schleichenden Steuererhöhung entgegengewirkt werden • (Foto: Keystone)
Mit dem Ausgleich der kalten Progression soll der schleichenden Steuererhöhung entgegengewirkt werden • (Foto: Keystone)

Bei höherem Lohn sind bei progressiven Steuertarifen auch mehr Steuern zu bezahlen. Im Falle einer Inflation kann dies bei gleicher Kaufkraft zur schleichenden Steuererhöhung führen. Diese Steuermehrbelastung nennt sich kalte Progression. Durch den Ausgleich der kalten Progression will der Regierungsrat diesem Umstand entgegenwirken.

Deswegen genehmigt er ab dem Steuerjahr 2024 unter anderem, dass der Kinderabzug sowie der Abzug für Kinder mit auswärtigem Ausbildungsort auf je 7100 Franken (bisher 7000 Fr.) steigen. Zudem können Personen in Ausbildung neu 200 Franken mehr (max. 12 900 Fr.) für die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung abziehen.

Die Anpassung ab dem Steuerjahr 2024

Der Ausgleich der kalten Progression führt zu Anpassungen über alle Tarifstufen. Zudem greift ab dem Steuerjahr 2024 erstmals die von der Landsgemeinde 2023 beschlossene Senkung des Einkommens-Steuertarifs. In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie getrenntlebende, geschiedene, verwitwete und ledige Steuerpflichtige mit Kindern zahlen neu Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von 17600 Franken (bisher 16 200 Fr.). Der Höchstsatz wird neu ab einem steuerbaren Einkommen von 778 500 Franken erreicht (bisher 720 000 Fr.).

Die kalte Progression wird auch bei der Vermögenssteuer der natürlichen Personen ausgeglichen. Die Sozialabzüge werden entsprechend dem Prozentsatz der Teuerung um 1,76 Prozent erhöht. Diese betragen neu bei den Alleinstehenden 76 300 Franken (bisher 75 000 Fr.), bei den Verheirateten 152 600 Franken (bisher 150 000 Fr.) und pro Kind 25 400 Franken (bisher 25 000 Fr.).

Die Anpassung erfolgt ab dem Steuerjahr 2024 und wird somit erstmals für die im Jahr 2025 einzureichende Steuererklärung 2024 relevant.