Auswirkungen der Schutzmassnahmen auf die Bevölkerungsaktivitäten

Die Gemeinde Glarus Süd setzt die neuen, verschärften Massnahmen des Bundesrates vom 28.10.2020 gegen die Corona-Pandemie (Covid-19) umgehend um. Diese Umsetzung betrifft unter anderem die Nutzung der Gemeindeliegenschaften für Sport, Kultur und Vereinsaktivitäten.



Auswirkungen der Schutzmassnahmen auf die Bevölkerungsaktivitäten

Jede Veränderung, wie die vom Bundesrat neu verordneten Covid-19-Massnahmen, kann die Bevölkerung verunsichern. Die seit Donnerstag, 29. Oktober 2020, geltenden Regeln werfen bei den Vereinsvorständen Glarus Süd einige Fragen auf. Das zuständige Departement Gesellschaft und Sicherheit zusammen mit der Abteilung Liegenschaften reagiert deshalb umgehend und informiert, in welchem Rahmen die gemeindeeigenen Liegenschaften weiterhin benutzt werden dürfen.

Allgemein gültige Regelungen
Die neuen Massnahmen des Bundesrates verbietet Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen, davon ausgenommen sind politische Versammlungen wie beispielsweise eine Gemeindeversammlung. Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis dürfen mit maximal 10 Personen stattfinden. Die Sperrstunde für Bars und Restaurants ist von 23 bis 6 Uhr. Discos und Tanzlokale müssen derzeit ganz schliessen. Weiter gelten verschiedene neue Schutzmassnahmen für sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten, wobei solche mit mehr als 15 Personen untersagt sind. Proben sowie Auftritte von nicht-professionellen Chören sind ebenfalls verboten.

Ausweitung der Maskenpflicht
Ab sofort gilt eine Maskenpflicht für Personen ab dem 12. Geburtstag, sowohl in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden zu denen auch die unterschiedlichen Gemeindeliegenschaften (Schulen, Verwaltungsgebäude, usw.) zählen, als auch in den Aussenbereichen von Gemeindeliegenschaften, Einrichtungen und Betrieben (z.B. Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants). Zudem auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

Auswirkungen auf Sport, Kultur und Vereinsaktivitäten
Ausserhalb des professionellen Bereichs sind sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten als auch Masken getragen werden. Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter16 Jahren. Wie erwähnt, sind Proben und Auftritte von nicht-professionellen Chören verboten. Unter Einhaltung dieser Vorschriften des Bundes bleibt die Nutzung der Gemeindeliegenschaften für Vereine grundsätzlich weiterhin möglich.

Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten
Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten. Veranstaltungen bis zu 50 Personen sind erlaubt, hier gilt eine Maskenpflicht. Es ist ein Schutzkonzept zu erarbeiten. Im Weiteren obliegt den Vereinen/Veranstaltern die Pflicht und Verantwortung, sich über die aktuell geltenden Massnahmen des Bundes und des Kantons zu informieren und diese einzuhalten.