Bei Ausnahmesituationen auch Bergbahnen einbeziehen

Der Regierungsrat befürwortet die neue Verordnung über die Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen. In seiner Vernehmlassungsantwort an den Bund fordert er aber, dass diese auch für Transportunternehmen ohne Erschliessungsfunktion gelten soll.



Bei Ausnahmesituationen auch Bergbahnen einbeziehen (zvg)
Bei Ausnahmesituationen auch Bergbahnen einbeziehen (zvg)

Die Coronavirus-Pandemie hat die Bedeutung einer strukturierten Krisenvorsorge im Verkehr aufgezeigt. Deswegen will der Bund alle Bestimmungen zur Vorbereitung und Bewältigung von Ausnahmesituationen im Verkehr in einer Verordnung festhalten. Das Ergebnis ist die Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA). Diese gilt allerdings nicht für Linien ohne Erschliessungsfunktion – wie zum Beispiel Bergbahnen.

Der Regierungsrat ist in diesem Punkt anderer Meinung als der Bund. Die Pandemie hat im Kanton Glarus gezeigt, dass auch Unternehmen in das Krisenmanagement einbezogen werden müssen, die Linien ohne Erschliessungsfunktionen anbieten. So erschliessen etwa die Luftseilbahnen Matt–Weissenberge sowie Niederurnen–Morgenholz Siedlungsgebiete mit weniger als 100 Einwohnern. «Im Krisenfall sind solche Unternehmen ebenbürtig zu behandeln, unabhängig der Anzahl erschlossener Personen», stellt die Regierung in ihrer Vernehmlassungsantwort an den Bund fest.