Beschaffungswesen: Regierungsrat möchte interkantonaler Vereinbarung beitreten

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, eine Motion zum Submissionsgesetz zu überweisen. Mit einem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen kann die Motion als erledigt abgeschrieben werden.



Wenn Aufträge nicht korrekt ausgeführt werden, sollen Unternehmer gebüsst und von Submissionsverfahren ausgeschlossen werden können (• Foto: Keystone-SDA)
Wenn Aufträge nicht korrekt ausgeführt werden, sollen Unternehmer gebüsst und von Submissionsverfahren ausgeschlossen werden können (• Foto: Keystone-SDA)

Die Motion «Ergänzung kantonales Submissionsgesetz» vom Juni 2020 fordert, im Submissionsgesetz des Kantons Glarus sei die rechtliche Grundlage zu schaffen, um fehlbare Anbieter von künftigen Submissionsverfahren ausschliessen zu können.

Gemäss kantonalem Submissionsgesetz kann der Auftraggeber einen Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen lediglich vom Verfahren ausschliessen, aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen oder den Zuschlag widerrufen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hatte im April 2020 eine Beschwerde gegen einen Ausschluss einer Anbieterin vom Vergabeverfahren und von künftigen Vergabeverfahren für fünf Jahre zu entscheiden. Es erläuterte in seinem Entscheid, beim fünfjährigen Ausschluss einer Anbieterin aus sämtlichen Vergabeverfahren handle es sich um eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion. Damit ein solche Sanktion zulässig sei, bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage.

Interkantonale Vereinbarung löst das Problem

Der Regierungsrat strebt den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) an. Diese sieht die im Kanton fehlenden Sanktionsmöglichkeiten ausdrücklich vor: Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde können einen Anbieter oder Subunternehmer, der bestimmte Tatbestände erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen.

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Motion zu überweisen. Mit dem Beitritt zur IVöB kann sie abgeschrieben werden. Folgt der Beitritt nicht innert der Erledigungsfrist, ist eine Teilrevision des kantonalen Submissionsgesetzes zu prüfen.