Betriebsbewilligung für stationäre Einrichtungen wird neu an Trägerschaft ausgestellt

Der Regierungsrat beschliesst Änderungen der Regelung von Betriebsbewilligungen für stationäre Einrichtungen und deren Haftung. Die Betriebsbewilligung wird künftig nicht mehr der verantwortlichen Person, sondern der Trägerschaft erteilt.



Betriebsbewilligung für stationäre Einrichtungen wird neu an Trägerschaft ausgestellt

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres erteilt Betriebsbewilligungen an anerkannte Behinderteneinrichtungen, Heime für Kinder und Jugendliche und weitere stationäre Einrichtungen für Erwachsene und übt die Aufsicht aus. Die bestehenden Rechtsgrundlagen werden nun mit einer Verordnungsänderung verschlankt und soweit möglich mit den Grundlagen der Pflege- und Betreuungsgesetzgebung harmonisiert. Dies ist ein Zwischenschritt, bis das vom Regierungsrat in Auftrag gegebene Behindertenintegrationsgesetz ausgearbeitet ist. Die vorliegende Verordnung über die Erteilung von Betriebsbewilligungen für stationäre Einrichtungen und deren Haftung (VO BB) wird dort integriert. Es wurden im Wesentlichen formelle Anpassungen ohne materiellen Gehalt vorgenommen. Ausnahme ist eine Praxisänderung bei der Erteilung einer Betriebsbewilligung.

Diese wird künftig nicht mehr personengebunden, sondern institutionenbezogen ausgestellt. Das bedeutet, dass die Bewilligung nicht mehr auf die operativ verantwortliche Person, sondern auf die Trägerschaft ausgestellt wird. Dies räumt den stationären Einrichtungen mehr Spielraum in ihrer betrieblichen Organisation ein.

Es sind keine finanziellen und personellen Auswirkungen zu erwarten. Die Richtlinien über die Erteilung von Betriebsbewilligungen für stationäre Einrichtungen vom 3. September 2019 werden mit dem aktuellen Regierungsratsbeschluss aufgehoben.