Beurkundung: Digitale Exemplare sollen erstellt werden können

Glarner Urkundspersonen sollen die Möglichkeit erhalten, öffentliche Urkunden und Beglaubigungen auch in elektronischer Form anzubieten. Dabei wird neben dem physischen Dokument ein elektronisches erstellt, das diesem rechtlich gleichgestellt ist. Es kann in beweisgültiger Form rasch per E-Mail übermittelt werden, was einen erheblichen Zeit- und Komfortgewinn mit sich bringt.



Elektronische Exemplare von Originalurkunden sollen auch im Kanton Glarus erstellt und Beglaubigungen elektronisch vorgenommen werden können • (Foto: iStock)
Elektronische Exemplare von Originalurkunden sollen auch im Kanton Glarus erstellt und Beglaubigungen elektronisch vorgenommen werden können • (Foto: iStock)

Im Unterschied zu andern Kantonen kennt das Glarner Beurkundungsgesetz die Möglichkeit, elektronische Ausfertigungen von Urkunden zu erstellen und Beglaubigungen elektronisch vorzunehmen noch nicht. Die Originalurkunden müssen in Papierform physisch erstellt werden. Der Bund, der dies vorschreibt, arbeitet jedoch an einem Gesetzesentwurf, damit in Zukunft die öffentliche Urkunde auch im Original rein elektronisch erstellt werden kann.

Vom geplanten Zwischenschritt bzw. dem damit verbundenen Komfort profitieren sowohl die Kunden als auch die privaten Dienstleister und Behörden. Im Übrigen können damit allfällige Wettbewerbsnachteile für die lokalen Notarinnen und Notare beseitigt werden. Mögliche Anwendungsfälle sind etwa elektronische Gründungsurkunden zur schnellen Einreichung beim Handelsregisteramt, die elektronische Aufbewahrung und Übermittlung eines Testaments oder Erbvertrags, die Beglaubigung der Unterschrift oder Ausweiskopie zur elektronischen Übermittlung an Behörden, die Beglaubigung eines gescannten Papierdokuments oder etwa die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Unterschrift auf einem elektronischen Dokument.

Um eine elektronische Ausfertigung oder eine elektronische Beglaubigung zu erstellen, muss die Urkunds- bzw. Beglaubigungsperson zwei Bedingungen erfüllen: Zum einen muss sie im Schweizerischen Urkundspersonenregister (UPReg) eingetragen sein und zum andern muss sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen. Es besteht keine Pflicht, die eigenen Dienstleistungen elektronisch anzubieten. Es wird lediglich die Möglichkeit geboten, ihr Angebot entsprechend zu erweitern.

Die Verbreitung der Dienstleistung ist in Kantonen, welche die geplante Gesetzesanpassung schon vollzogen haben, zwar noch überschaubar. Die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs nimmt im Wirtschaftsleben jedoch stetig zu und damit auch das Bedürfnis, die Rechtsgrundausweise in elektronischer Form einreichen zu können. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Landsgemeinde eine entsprechende Gesetzesänderung zur Zustimmung zu unterbreiten. 

Änderungen werden begrüsst

Alle Anpassungen berücksichtigen bestehende nationale Digitalisierungsprojekte und insbesondere auch die Digitalisierungsstrategie des Kantons Glarus. Diese sieht vor, dass möglichst viele Dienstleistungen über ein zentrales Behördenportal der Verwaltung bezogen werden können. In der Vernehmlassung zu dieser Vorlage begrüssten die Teilnehmenden ausnahmslos die Einführung der elektronischen Beurkundung und Beglaubigung. Der eingebrachte Vorschlag, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um nebst der Erteilung auch das Erlöschen der Beurkundungsbefugnis im Amtsblatt publizieren zu können, wurde aufgenommen.

Keine zusätzliche Kosten

Für die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und Vornahme elektronischer Beglaubigungen bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines Zertifikats. Die Kosten variieren je nach Anbieter und liegen in der Regel im Bereich von wenigen Hundert Franken pro Jahr. Eine Überwälzung der anfallenden Gebühren auf die Urkundsparteien ist denkbar und wäre in den kantonalen Gebührenerlassen vorzusehen. In Anbetracht der relativ geringen Kostenfolgen und des Umstands, dass die kantonalen Gebührentarife erst vor Kurzem angepasst wurden, soll im Kanton Glarus jedoch auf eine Anpassung einstweilen verzichtet werden.