Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind heftig und treffen alle Bereiche des öffentlichen Lebens. Um die Existenz der privat geführten Kindertagesstätten und Kinderkrippen für die Zukunft zu sichern, sind ausserordentliche Leistungen der öffentlichen Hand nötig. Diese Leistungen bezwecken hingegen nicht, jegliche Auswirkungen der Krise und der damit verbundenen staatlichen Eingriffe zu kompensieren. Der Regierungsrat des Kantons Glarus richtet (analog dem Kulturbereich) einen Fonds ein, erlässt ein Reglement dazu und schliesst gestützt darauf mit den Gemeinden je eine Leistungsvereinbarung ab. Der Fonds wird mit 150 000 Franken aus den Steuerreserven gebildet.
Auswirkungen des Coronavirus auf Kinderkrippen und Tagesstätten
Kindertagesstätten dürfen seit dem 17. März nur geschlossen werden, wenn die zuständigen Behörden andere Betreuungsangebote sicherstellen. Im Kanton Glarus wurden die Betreiberinnen von Krippen zusätzlich angewiesen, die Betreuungsplätze vorrangig Kindern von Eltern zur Verfügung zu stellen, die in sogenannt systemrelevanten Berufen tätig sind (z. B. Gesundheitswesen, öffentlicher Verkehr, Grundversorgung). Die Anordnungen von Bund und Kanton erzielten den gewünschten Effekt, dass sich ein Grossteil der Eltern während dieser zwei Monate selber organisiert und die Kinder vorläufig nicht mehr zur Betreuung in die Krippen gebracht hat. Die öffentliche Hand steht hier in der Pflicht, sich an den Kosten für die nicht genutzten Betreuungsplätze zu beteiligen und damit den Fortbestand der Einrichtungen zu sichern.
Kanton und Gemeinden gehen einen gemeinsamen Weg
Das Departement Bildung und Kultur hat ein Massnahmenpaket vorbereitet und mit den Gemeinden abgesprochen. Beiden Ebenen ist bewusst, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gerade in der aktuellen Zeit ein wichtiges Anliegen ist. Dass der Kanton Glarus und die Gemeinden bereits zusammen aktiv geworden sind, bevor die Finanzhilfe des Bundes feststeht, begründet der Regierungsrat mit der Wichtigkeit der familienergänzenden Betreuung: «Es sollte schon bald Klarheit herrschen, ob und wie der Bund die Krippen finanziell unterstützen wird. Jedenfalls wird der Kanton in einem gewissen Mass in der Verantwortung stehen. Der heutige Entscheid ist ein klares Bekenntnis des Regierungsrates, dass ihm die Zukunft der Institutionen wichtig ist.» Benjamin Mühlemann, Vorsteher Departement Bildung und Kultur
Unterstützungsbedarf gemeinsam ermittelt
Um das Volumen des Ertragsausfalls abschätzen zu können, wurde ermittelt, dass die Summe der von allen Eltern getragenen Betreuungskosten im Kanton 1,8 Millionen Franken jährlich beträgt. Offen ist noch, ob und in welchem Umfang sich der Bund an Unterstützungsleistungen in diesem Bereich beteiligt. Die Beteiligung der Gemeinden beträgt zusammen 100 000 Franken mit Bundesbeteiligung und 150 000 Franken ohne Mitfinanzierung des Bundes. Gleiches gilt für den Kanton Glarus. Familienergänzende Betreuungsangebote waren und sind hoch relevant für das wirtschaftliche und für das gesellschaftliche Leben, bestätigt stellvertretend für die Gemeinden der Gemeindepräsident von Glarus: «Der Vereinbarkeit von Familie und Beruf kommt für Wirtschaft und Berufstätige hohe Bedeutung zu. Es ist für die drei Glarner Gemeinden wichtig, die aufwändige Aufbauarbeit der letzten Jahre nicht aufgrund der Corona-Situation grundsätzlich zu gefährden.» Christian Marti, Gemeindepräsident Glarus
Das Reglement
- Zur Kompensation von Ertragsausfällen als Folge von behördlichen Anordnungen werden den Trägerschaften institutioneller Kinderbetreuung Kompensationszahlungen geleistet.
- Kompensationszahlungen erfolgen subsidiär; Leistungen des Bundes sowie jegliche Leistungen von Versicherungen oder von anderer dritter Seite gehen vor.
- Kompensiert werden maximal 80 Prozent des Ertragsausfalls.
- Kanton und Gemeinde finanzieren diese Leistungen im Verhältnis 1:1.
- Der Kanton regelt den Vollzug mit den Gemeinden über Vereinbarungen.
- Die Leistungsvereinbarung bezeichnet den Zeitraum, die verfügbaren Mittel, die betroffenen Institutionen sowie die Berichterstattungspflicht gegenüber dem Kanton.
- In Härtefällen kann der Kanton weitere Leistungen erbringen, wenn dies zur Sicherung der Existenz von Institutionen unabdingbar erscheint.