Corona-Pandemie: Regierungsrat passt Promotionsverordnung an

Regierungsratssitzung 21. April • Angesichts der Corona-Pandemie sind Ausnahmeregelungen für die Promotion im Bereich der Volksschule erlassen und Empfehlungen an die Gemeinden und Lehrpersonen erarbeitet worden. Das Schuljahr gilt trotz Einschränkungen wie Fernunterricht als vollwertig. Eine Flut von schriftlichen Prüfungen wird den Schülern erspart, dafür haben die Lehrer bei der Beurteilung einen grösseren Ermessensspielraum.



Regierungsrat passt Promotionsverordnung an (Bild: DBK)
Regierungsrat passt Promotionsverordnung an (Bild: DBK)

« ...werden am Ende des Schuljahres 2019/2020 Jahreszeugnisse ausgestellt. Das Zeugnis wird mit dem Hinweis versehen, dass im zweiten Semester nur eingeschränkt Präsenzunterricht stattgefunden hat.» So lautet die Sonderbestimmung während der Coronavirus-Pandemie, welche der Regierungsrat nun verabschiedet hat.

Nachdem als Folge der Coronavirus-Pandemie in der Volksschule der Präsenzunterricht per 16. März 2020 eingestellt worden war, hat sich die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) auf folgende Grundsätze geeinigt:

  • Vollwertiges Schuljahr: Das Schuljahr 2019/20 gilt als vollwertiges Schuljahr, unabhängig davon, wie lange kein Präsenzunterricht stattfindet.
  • Zeugnisse mit Vermerk: Am Ende des Schuljahres 2019/20 werden Zeugnisse ausgestellt. Es soll in diesem Zeugnis vermerkt werden, dass während einem Teil des Schuljahres kein Präsenzunterricht stattgefunden hat.
  • Kantonale Promotionsregelungen: Die Kantone erlassen bis spätestens Ende April 2020 angepasste Bestimmungen für die Ausgestaltung der Zeugnisse sowie für die Promotionsbestimmungen für den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I sowie für den Übertritt von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II.

Das Departement Bildung und Kultur hat nun für die Phase des Fernunterrichts ab dem 16. März 2020 bis zum Ende des laufenden Semesters zuhanden der Gemeinden folgende Handlungsanweisungen aufgestellt:

  • Keine schriftlichen Prüfungen: Bis zum Ende der Phase des Fernunterrichts werden keine schriftlichen Prüfungen durchgeführt.
  • Formative Beurteilung: Die Lehrperson setzt sich auch im Fernunterricht mit der Lernsituation der einzelnen Schülerinnen und Schüler auseinander und schätzt die Situation im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Unterrichts ein.
  • Keine Stellwerk-Tests: Aufgrund der ausserordentlichen Bedingungen ist es derzeit nicht möglich, die Schülerinnen und Schüler für Stellwerk-8-Tests anzumelden.
  • Zurückhaltung bei Promotionsentscheiden: Die Schulen üben sich während der Fernlernphase bezüglich Promotionsentscheiden (Niveauwechseln Sek I, Repetitionen, Versetzung ins Provisorium usw.) in Zurückhaltung. Es soll davon ausgegangen werden, dass bezüglich Schullaufbahn keine einschneidenden Veränderungen nötig sind und die Kinder und Jugendlichen in ihren angestammten Klassen verbleiben. In eindeutigen Fällen sind hingegen weiterhin und jederzeit Anpassungen zulässig, falls diese zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten einvernehmlich zustande kommen.
  • Einspracheprüfungen möglich: Die Zuweisungsentscheide in die Sekundarstufe wurden bereits gefällt und behalten ihre Gültigkeit. Die Einspracheprüfungen können durchgeführt werden. Es sind dabei die Hygieneempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu beachten.
  • Jahreszeugnis mit Vermerk: Die Zeugnisse der Volksschule werden am Ende des Schuljahres 2019/20 – unabhängig vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts – als Jahreszeugnis ausgestellt und mit einem Vermerk zum eingeschränkten Präsenzunterricht, als Folge der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie ergänzt.

Schüler sollen nicht überlastet werden

Die Promotionsverordnung sieht grundsätzlich eine ganzheitliche Beurteilung und am Ende jeden Semesters ein Zeugnis vor. Für die Ausstellung des Zeugnisses am Ende des zweiten Semesters des laufenden Schuljahres 2019/20 sind aber aufgrund der besonderen Unterrichtssituation (mehrwöchiger Fernunterricht) sowie aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten zur Durchführung von schriftlichen Prüfungen besondere Regeln für die Ermittlung der Noten aufzustellen.

Die Zeugnisnoten bilden die erbrachten schulischen Leistungen während des Berichtszeitraums ab. Leistungen zeigen sich sowohl in Lernkontrollen als auch in Präsentationen, Projektarbeiten, Portfolios, Lernjournalen, mündlichen Beiträgen, kooperativen Lernformen und in weiteren Situationen im Unterricht. Unabhängig von der möglichen Unterrichtsform im zweiten Teil des laufenden Semesters werden wohl weniger schriftliche Grundlagen für eine Beurteilung vorliegen. Gleichwohl ist eine Überlastung der Schülerinnen und Schüler durch eine Prüfungsflut nach der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts zu verhindern.

Ermessensentscheide der Lehrpersonen

Die Notengebung soll sich daher in Abweichung zum bestehenden Promotionsrecht auf die Gesamtleistung des ganzen Schuljahres abstützen. Das am Ende des laufenden Schuljahres ausgestellte Zeugnis wird damit zum Jahreszeugnis. Zur Fachnote zählen nebst dem aktuellen Leistungsstand auch die im gesamten Berichtszeitraum erbrachten Leistungen. Die Lehrpersonen ziehen Bilanz und fällen professionelle Ermessensentscheide auf der Grundlage von dokumentierten Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Berichtszeitraum. Die Promotionsverordnung ist mit einer zusätzlichen Bestimmung zu ergänzen, welche diese besondere Notensetzung zulässt.

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