Coronavirus: Kanton Glarus passt Regeln für Veranstaltungen an

Departement Finanzen und Gesundheit • Der Bund und die Kantone haben sich auf eine gemeinsame Praxis bei der Erteilung von Bewilligungen für Veranstaltungen geeinigt. Im Kanton Glarus wird ein übersichtliches, dreistufiges Verfahren angewendet.



Medienmitteilung Departement Finanzen und Gesundheit (zvg)
Medienmitteilung Departement Finanzen und Gesundheit (zvg)

Neu müssen Veranstalter bei Anlässen ab einer Besucherzahl von 150 Personen zusammen mit dem Kanton eine Risikoabschätzung vornehmen. Organisationen sollen besonders gefährdete Personen von der Teilnahme abraten und auf Hygienemassnahmen hinweisen.

Der Kanton Glarus setzt mittels einer Verfügung [pdf, 261 KB] folgende Regeln in einem dreistufigen Verfahren um.

Stufe 1: Veranstaltungen unter 150 Personen

uneingeschränkt erlaubt (ohne weiteren Massnahmen). Selbstverständlich sind aber auch bei solchen Anlässen die allgemeinen Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfenhygiene zu beachten. 

Stufe 2: Veranstaltungen mit 150 bis 1000 Personen

erlaubt mit Meldepflicht an den Kanton, wenn der Veranstalter diese 3 Bedingungen einhält:

  • besonders gefährdeten Personen (Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) muss empfohlen werden, an der Veranstaltung nicht teilzunehmen.
  • An der Veranstaltung muss eine aktive Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfenhygiene erfolgen (z.B. gut sichtbares Aufhängen der offiziellen BAG-Flyer und/oder mündliche Durchsagen).
  • Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, müssen aufgefordert werden, die Veranstaltung nicht zu besuchen bzw. zu verlassen.

Stufe 3: Veranstaltungen über 1000 Personen

sind verboten gemäss Anordnungen des Bundesrates.

Orientierungshilfen für Veranstalter

Eine kantonale Infoline für NICHT-medizinische Fragen wurde eingerichtet. Der Entscheid des Bundesrates und der Gesundheitsdirektorenkonferenz, grosse Veranstaltungen zu verbieten, und für Anlässe ab 150 Personen eine Meldepflicht einzuführen, hat Konsequenzen auf geplante Events im Kanton Glarus. Organisatorische Fragen rund um die Durchführbarkeit von Veranstaltungen können gestellt werden, auf folgender Infoline Telefon: +41 55 645 67 00 
Montag bis Donnerstag 08.00 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr (Do. bis 17.30 Uhr).  

Der Kanton Glarus setzt auf eine pragmatische Umsetzung der Vorgaben und folgt dem Ansatz einer Selbstverpflichtung des Veranstalters. Dieser soll das Departement Finanzen und Gesundheit mit einem Onlineformular über Art, Grösse und zu erwartende Teilnehmerzahl informieren und sich zur Einhaltung der beschlossenen Massnahmen verpflichten. 

Was ist eine Veranstaltung?

Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, in einem definiertem Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung. Die Organisation des Ereignisses liegt in der Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution.

Beispiele: Konzerte, Kongresse, Theater, Kinos, Zirkus, Partys/Discos, Sportveranstaltungen, Gottesdienste, Fasnacht, Demonstrationen, Quartier-/Dorffeste, Jahrmärkte, Firmenjubiläen, Generalversammlungen, Tage der offenen Türe.

Nicht als Veranstaltungen gelten: normaler Schul- und Ausbildungsbetrieb, Arbeitsplatz, Bahnhöfe, öffentlicher Verkehr, Seilbahnen, Thermalbäder, Einkaufszentren, Restaurants, normaler Barbetrieb, Gemüsemärkte, normaler Museumsbetrieb, Training Sportvereine, privater Fondueabend. Auch nicht darunter fallen spontane Menschenansammlungen. Die Bewegungsfreiheit soll nicht eingeschränkt werden (keine Auflösung durch Polizei o. ä).

Öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen die Veranstalter die Einhaltung der Selbstverpflichtung nicht gewährleisten können, sind verboten. 

Bestimmung der Personenzahl (unter 1000 / über 1000 Personen)

Zur Bestimmung der Personenzahl ist die gesamte Anzahl aller zur gleichen Zeit anwesenden Personen massgeblich. Dazu gehört die erwartete Anzahl Teilnehmer inkl. Personen vor Ort wie Catering usw. (Indiz: Anzahl Sitzplätze, verkaufte Tickets plus Personal, Orchester usw.).

Anzahl Teilnehmende

Je kleiner die Veranstaltung, desto weniger Personen sind dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt und desto geringer ist das Risiko einer Übertragung (kleinere Dichte).

Räumliche Verhältnisse

Mehr Platz bedeutet weniger Risiko. Sofern möglich soll in grössere Räume ausgewichen werden, um mehr Raum für die Anwesenden zur Verfügung zu stellen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Veranstaltung in einem offenen oder geschlossenen Raum stattfindet.