Coronavirus-Pandemie: Weitere Lockerungen bei der Nutzung der Gemeindeliegenschaften

Die Gemeinde Glarus setzt die Lockerungen des Bundesrates ab Montag, 19. April 2021, umgehend um. Es gelten somit neue Regeln für die Nutzung der Gemeindeliegenschaften für Sport-, Kultur- und Vereinsaktivitäten.



Medienmitteilung der Gemeinde Glarus vom 16. April (zvg)
Medienmitteilung der Gemeinde Glarus vom 16. April (zvg)

Für die Benutzung der Gemeindeliegenschaften gelten ab Montag, 19. April 2021, die folgenden Regeln:

Gemeinde- und Singsäle

§ Private Treffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern usw. sind mit maximal 10 Personen möglich, Kinder werden mitgezählt. Empfehlung: Nur wenige Haushalte gleichzeitig treffen.

§ Religiöse Veranstaltungen können mit bis zu 50 Personen stattfinden; es muss eine Maske getragen und mind. 1,5 m Abstand gehalten werden.

§ Chören und Musikgesellschaften sind Treffen mit bis zu 15 Personen erlaubt; es muss eine Maske getragen und mind. 1,5 m Abstand gehalten werden. Punkto Maskenpflicht gibt es Ausnahmen, wenn das Singen oder das Spielen von Musikinstrumenten mit der Maske nicht ausgeübt werden kann. Pro Person muss dann eine ausreichend grosse Fläche zur Verfügung stehen, das bedeutet mind. 25 m2.

Regeln Turnhallen:

§ Kinder und Jugendliche bis Jahrgang 2001 dürfen ohne Personen- und Kontaktbegrenzung Sport treiben. Zudem dürfen Wettkämpfe ohne Publikum stattfinden.

§ Ab Jahrgang 2000 sind Training und Wettkämpfe mit bis zu 15 Personen erlaubt; dabei gilt aber eine Maskenpflicht und Abstandhalten, es sind nur Trainingsaktivitäten ohne Körperkontakt zulässig. Punkto Maskenpflicht gibt es Ausnahmen, wenn der Sport mit Maske nicht ausgeübt werden kann. Pro Person muss dann eine ausreichend grosse Fläche zur Verfügung stehen, das bedeutet mind. 15 m2 (ruhige Sportart am Platz) und mind. 25 m2 für andere Sportarten.

§ Im Amateurbereich sind Wettkämpfe nur ohne Publikum erlaubt.

§ In den Garderoben gilt Masken- und Abstandspflicht.

Aussenanlagen: (gilt auch für GLKB Arena Sommernutzung)

§ Kinder und Jugendliche bis und mit Jahrgang 2001 dürfen ohne Personen- und Kontaktbegrenzung Sport treiben. Zudem dürfen Wettkämpfe ohne Publikum stattfinden.

§ Ab Jahrgang 2000 und älter ist das Mannschaftstraining in Sportvereinen in Gruppen bis zu 15 Personen erlaubt, wenn eine Hygienemaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird.

§ Wettkämpfe sind erlaubt, wenn ein Schutzkonzept besteht und dieses konsequent umgesetzt wird. Es muss eine Maske getragen oder Abstand gehalten werden; dann sind Wettkämpfe mit bis zu 15 Teilnehmenden möglich. An Wettkämpfen ist kein Publikum zugelassen, bspw. bei (reduzierten) Fussballmatches, etwa 7 gegen 7, ist Abstandhalten und Maskentragen nicht praktikabel; solche Wettkämpfe sind deshalb nicht erlaubt.

§ In den Garderoben gilt Masken- und Abstandspflicht.

Hallenbad:

§ Das Hallenbad Gründli kann für sportliche Aktivitäten im Rahmen des Belegungsplanes geöffnet werden. Es gilt eine Wasserfläche von 25 m2/Person; zudem dürfen höchstens 15 Personen gleichzeitig ohne Maske im Raum des Schwimmbeckens anwesend sein.

Allgemein:

§ Für die Vereinstrainings gelten die Vorgaben des BAG, jene des Anlagenbetreibers und die Schutzkonzepte der jeweiligen Sportverbände.

§ Schutzkonzepte für Wettkämpfe sind bewilligungspflichtig und müssen vorgängig bei der Fachstelle Sport eingereicht werden. Kontakt: [email protected]