Coronavirus: Verlängerter Fristenstillstand in Zivil- und Verwaltungsverfahren über die Ostertage

Staatskanzlei, 24. März • Die Coronavirus-Pandemie hat weitere Auswirkungen auf das Justizwesen in der Schweiz. Der Bundesrat ordnete eine Verlängerung des Fristenstillstandes in Zivil- und Verwaltungsverfahren über die Ostertage an.



Medienmitteilung der Staatskanzlei (zvg)
Medienmitteilung der Staatskanzlei (zvg)

Gemäss der bundesrätlichen Verordnung beginnt der Fristenstillstand über die Ostertage bereits am 21. März 2020 und dauert bis und mit dem 19. April 2020. Dies betrifft zahlreiche Zivil- und Verwaltungsverfahren.

Ausnahmen

Vom Fristenstillstand ausgenommen sind alle Verfahren, für welche der Fristenstillstand über die Ostertage gemäss dem anwendbaren Bundes- oder kantonalem Recht nicht gilt. Das sind insbesondere Strafverfahren, Schlichtungsverfahren und summarische Zivilverfahren, erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, verwaltungsrechtliche Einspracheverfahren oder Verfahren über aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Glarus. In diesen Verfahren laufen die Fristen ungeachtet der Coronavirus-Pandemie weiter.

Voraussichtliches Ende am 20. April 2020

Soweit der verlängerte Fristenstillstand gilt, kommt er nicht nur auf nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnete Fristen zur Anwendung, sondern auch auf behördliche gesetzte Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem 21. März und dem 19. April 2020. In diesem Fall endet die Frist am ersten Werktag nach Ablauf des Fristenstillstands, d. h. nach derzeitigem Stand der Dinge am 20. April 2020. Im Übrigen richten sich die Wirkungen des Fristenstillstandes nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

Keine Auswirkungen auf Verhandlungstermine

Auf Verhandlungstermine und die Zustellung von Urteilen, Entscheiden und Verfügungen hat die Verordnung des Bundesrats grundsätzlich keine Auswirkungen.

Mit der Verlängerung des Fristenstillstandes über die Ostertage will der Bundesrat den Gerichten, Behörden, Anwälten und Parteien ermöglichen, ihren Betrieb den geänderten Umständen anzupassen. Die bundesrätliche Verordnung gilt bis zum 19. April 2020. Der Bundesrat wird die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Justiz weiterhin verfolgen und prüfen, ob allenfalls weitere Massnahmen nötig sind, um die Funktionsfähigkeit der Justiz sicherzustellen.