Covid-19-Gesetz: Regierungsrat ist gegen Verlängerung von Bestimmungen bis Sommer 2024

Der Glarner Regierungsrat ist gegen eine Verlängerung von einzelnen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes, weil auch künftig mit saisonalen Erkrankungswellen zu rechnen sei. Dies schreibt er in seiner Antwort auf eine Konsultation der Kantone.



Mitteilung vom Departement Finanzen und Gesundheit (Bild: iStock)
Mitteilung vom Departement Finanzen und Gesundheit (Bild: iStock)

Der Bundesrat möchte dem Parlament eine punktuelle Verlängerung des Covid-19-Gesetzes bis im Sommer 2024 beantragen, etwa für die Entwicklung von Covid-19-Arzneimitteln, für die Ausstellung von Covid-Zertifikaten oder für die Übernahme der Testkosten. Die Vorschläge wurden in eine Konsultation bei den Kantonen geschickt. Der Glarner Regierungsrat nimmt zu den Verlängerungen eine kritische Haltung ein.

Keine Verlängerung notwendig

Er sieht keine Notwendigkeit für eine Verlängerung von einzelnen Bestimmungen im Covid-19-Gesetz bis im Sommer 2024. Die beschlossenen Massnahmen sollen einstweilen und sofern erforderlich nur bis Sommer 2023 aufrechterhalten werden. Zudem soll auf Umstellungen der Zuständigkeiten im kommenden Winter verzichtet werden. Einverstanden ist der Regierungsrat mit der vorgeschlagenen Verlängerung der Covid-Zertifikate, damit diese international kompatibel bleiben und die Reisefreiheit gewährleistet bleibt. Hingegen sieht der Regierungsrat keinen Nutzen in der Fortführung der Tracing-App, da diese keinen spürbaren Effekt erzielt habe.

Finanzierung der Testkosten nicht auf Kantone abwälzen

Der Bundesrat schlägt vor, dass die Testkosten ab 1. Januar 2023 von den Kantonen getragen werden und dass diese ein ausreichendes Angebot aufrechterhalten müssen. Auch hier ist der Glarner Regierungsrat grundlegend anderer Meinung. Bei einer Kantonalisierung der Testkostenfinanzierung ergeben sich Probleme bei ungleichen Regelungen (und Preisen) in den Kantonen aufgrund der Mobilität der Bevölkerung, bei der Erfassung der Kantonszugehörigkeit sowie der interkantonalen Verrechnung.