COVID-19: Härtefallverordnung wird angepasst

Die kantonale COVID-19-Härtefallverordnung wird erneut angepasst. Zuständigkeitsfragen werden geklärt und Beitragssätze erhöht.



COVID-19-Härtefallverordnung wird erneut angepasst (Bild: iStock)
COVID-19-Härtefallverordnung wird erneut angepasst (Bild: iStock)

Das eidgenössische Parlament hat am 10. Februar 2021 weitere Mittel zur Linderung von Härtefällen im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie bereitgestellt. Diese Anpassungen haben jeweils auch eine Anpassung der kantonalen Verordnung zu Folge (Medienmitteilung 1. Februar 2021). 

Vorausschauend geklärt wird im Hinblick auf eine geplante Revision des nationalen COVID-19-Gesetzes die Bedeutung des Firmensitzes bei der Vergabe von Beiträgen. Diese sollen in demjenigen Kanton ausbezahlt werden, wo die Fixkosten (Lohnkosten) anfallen, auch wenn sich der Firmensitz in einem anderen Kanton befindet. Noch offen ist hingegen, wie Härtefälle von Firmen mit mehr als 5 Millionen Franken Umsatz unterstützt werden sollen; der Bund strebt hier eine alleinige Zuständigkeit, aber eine Abwicklung über die Kantone an.

Der Regierungsrat hält fest, dass es nun primär darum geht, die ungedeckten Fixkosten abzugelten. Den notleidenden Unternehmen soll möglichst rasch geholfen werden können. Die neue Regelung tritt sofort in Kraft.

Weniger Gesuche als erwartet

Von insgesamt 21,5 Millionen Franken (Stand 3. März 2021) verbleibt ein unausgeschöpfter Betrag in der Höhe von 16,7 Millionen Franken. Bisher sind rund 130 Gesuche eingegangenen. Erwartet wurden rund 550 Gesuche. Die Beiträge werden demzufolge nicht mehr stufenweise und hälftig ausbezahlt, sondern vollständig, um eine maximale Wirkung zu erzielen. In einem weiteren Schritt werden die Beiträge angehoben, um eine genügende Unterstützung zu ermöglichen. Die vorhandenen Mittel erlauben diese Vorgehensweise. 

 

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