COVID-19: Verordnungen werden angepasst und weitere Massnahmen beschlossen

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie und genehmigt die COVID-19-Verordnung GL.



Mitteilung Regierungsrat (Bild: iStock)
Mitteilung Regierungsrat (Bild: iStock)

Am 31. März 2020 erliess der Regierungsrat gestützt auf die Notverordnungskompetenz die kantonale Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) und dessen Auswirkungen im Kanton Glarus. Aktuell umfasst die Verordnung neben mehreren Artikeln, welche die kantonalen Zuständigkeiten für den Vollzug von Bundesrecht klären, noch Bestimmungen zu den Gemeindeversammlungen, zur Aussetzung des Treffsicherheitsnachweises, den Verzicht auf Verzugszins bei Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Anpassung der Zahlungsfristen der öffentlichen Hand. Sämtliche Bestimmungen sind bis am 31. Dezember 2020 befristet. Es besteht keine Grundlage, um diese Bestimmungen auch im Jahr 2021 fortzuführen. Sie werden mit Ablauf ihrer Gültigkeit aufgehoben.

In einer neuen Vollzugsverordnung wird die Umsetzung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie geregelt. Für den Vollzug sind im Grundsatz die Departemente zuständig. Grundlegende Entscheide von erheblicher politischer Tragweite bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtregierungsrat. 

Zusätzliche kantonale Massnahmen

Der Bundesrat hat weitere Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie erlassen. Damit hat er auf den Anstieg der Fallzahlen und die erhöhten Risiken der Vorfesttagszeit (Kälte, Weihnachtseinkäufe, Festtage, Wintertourismus) reagiert. Auf Antrag des Departements Finanzen und Gesundheit (DFG) beschliesst der Glarner Regierungsrat ausserdem:

  • Menschenansammlungen im öffentlichen Raum: Das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum, welches aktuell bis 23. Dezember 2020 befristet ist, soll beibehalten und analog zu den Massnahmen des Bundesrates bis am 22. Januar 2021 verlängert werden.
  • Schutz der besonders gefährdeten Personen: Besonders gefährdete Personen sollten spezifisch geschützt werden, ohne sie zu diskriminieren. Dazu wird wie im Frühjahr 2020 das Recht auf Homeoffice bzw. ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz bzw. eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Diese Massnahme tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Damit bleibt den Arbeitgebern ausreichend Zeit, um die Umsetzung der Massnahme vorzubereiten. 

Der Regierungsrat ruft die Bevölkerung dazu auf, die sozialen Kontakte aufgrund der ausserordentlich schwierigen Situation auch über die Feiertage auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben.