Covid-19: Vollzugsverordnung wird angepasst

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Grossanlässen. Für die Erteilung von Bewilligungen ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres zuständig. Für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung verabschiedet der Regierungsrat eine neue Verordnung.



(Bild: iStock)
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Der Regierungsrat genehmigt die Änderung der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und erklärt darin das Departement Volkswirtschaft und Inneres zur im Kanton Glarus zuständigen Bewilligungsbehörde. Diese wird notwendig, weil der Bundesrat an seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 entschieden hat, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden können und wie sie entschädigt werden, wenn durch einen Kanton bewilligte Veranstaltungen aus epidemiologischen Gründen nicht stattfinden können (Schutzschirm-Regelung).

Der Öffnungsplan des Bundes sieht drei Schritte vor:

Pilotveranstaltungen ab dem 1. Juni 2021: Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen beträgt 600 Personen. An Pilotveranstaltungen im Freien können bis 1000 Personen teilnehmen. Pro Kanton können fünf Pilotveranstaltungen durchgeführt werden.

Grossveranstaltungen ab dem 1. Juli 2021: Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen beträgt 3000 Personen. Draussen können Grossveranstaltungen mit Sitzpflicht und zwei Drittel der Kapazität mit maximal 5000 Personen stattfinden. Für Veranstaltungen im Freien mit Stehplätzen, etwa für Openairs, sind maximal 3000 Personen zugelassen, bei halber Kapazität und mit Maske.

Grossveranstaltungen ab dem 20. August 2021 mit 10 000 Personen: In Innenräumen gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Bei Veranstaltungen im Freien mit Sitzpflicht soll zudem auf eine Zuschauerbegrenzung verzichtet werden. 

Der Einlass an Grossveranstaltungen ist auf vollständig geimpfte, von Covid-19-genesene oder ein negatives Testresultat vorweisende Personen beschränkt. Dabei soll, sobald verfügbar, das Covid-Zertifikat zur Anwendung kommen.

Kantonale Schutzschirm-Verordnung verabschiedet

Das Bundesparlament hat das Covid-19-Gesetz in der Frühjahrssession 2021 so geändert, dass sich der Bund an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern von Publikumsanlässen mit überkantonaler Bedeutung bis zum 30. April 2022 beteiligt. Voraussetzung ist, dass die bewilligte Veranstaltung wegen einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit Covid-19 abgesagt, reduziert oder verschoben werden muss. Der Vollzug wird in einer separaten Verordnung geregelt; der Regierungsrat erklärt die Kontaktstelle für Wirtschaft für zuständig. Die neue Verordnung tritt per 1. Juni 2021 in Kraft.