Bei einer Differenz mit der Veranlagungsverfügung steht den Steuerpflichtigen heute (und auch im Falle der Annahme des Antrages) zunächst die relativ formlose Einsprache bei der Steuerveranlagungsbehörde zu. Dabei können in der Regel die meisten Anstände geklärt oder bereinigt werden. Die Steuerveranlagungsbehörde ist selbstverständlich nicht unabhängig wie die Steuerrekurskommission, an welche die Steuerpflichtigen heute als erste Instanz gelangen können, wenn sie mit dem Ergebnis der Einsprache nicht einverstanden sind.
Die Steuerrekurskommission wird vom Landrat gewählt und es wird darauf geachtet, dass fachlich versierte Personen gewählt werden. Diese werden im Taggeldsystem entschädigt; es besteht ein Teilpensum für ein Sekretariat und mit jährlich rund CHF 50 000 ist der Aufwand für die erste Instanz im Steuerverfahren bescheiden.
Wie den Rechtssuchenden in den Zivilverfahren, wenn sie mit dem Entscheid des Kantonsgerichts nicht einverstanden sind, der Weiterzug ans Obergericht offensteht, haben die Steuerpflichtigen noch eine Weiterzugsmöglich an das Verwaltungsgericht. An sich könnte danach das Bundesgericht angerufen werden, doch kann dort nicht mehr alles zur Sprache gebracht werden, was man vor Verwaltungsgericht vorgebracht hat.
Mit Annahme des Antrages würde somit in unserem Kanton der Rechtsstaat im Steuerverfahren geschmälert. Die Steuerpflichtigen könnten nur noch eine verwaltungsunabhängige Instanz anrufen. Das ist kein erfreuliches Signal.
Wenn gesagt wird, die Steuerrechtskommission habe nur wenig Fälle, so kann das mit der Inkraftsetzung der eben beschlossenen Steuerreformen wie die Abschaffung des Eigenmietwertes oder die Einführung der Individualbesteuerung ändern. Dann werden möglicherweise mehr Steuerpflichtige dankbar sein, wenn ihnen im Kanton zwei unabhängige, rechtssprechende Instanzen zur Verfügung stehen.
Dr. Thomas Hefti, Schwanden




