Deponien: Vorsorge für Nachsorge

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, einer Gesetzesänderung zuhanden der Landsgemeinde zuzustimmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kosten für die Nachsorge nach der Auflösung einer Deponie nicht zulasten der Allgemeinheit, sondern zulasten des Inhabers gehen.



Deponien: Vorsorge für Nachsorge (zvg)
Deponien: Vorsorge für Nachsorge (zvg)

Deponien müssen am Ende ihrer Nutzungsdauer nach Bundesrecht ordnungsgemäss abgeschlossen werden. Danach müssen der Unterhalt der Anlagen und die allgemeine Nachsorge sichergestellt sein. Ausserdem muss dafür gesorgt werden, dass eine nachträgliche Sanierung der Deponie nicht zulasten der Allgemeinheit, sondern zulasten des Inhabers erfolgt. Das eidgenössische Umweltschutzgesetz (USG) sieht vor, dass Inhaberinnen und Inhaber von Deponien die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in anderer Form sicherzustellen haben. Die Nachsorge von Deponien soll nun mit einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz geregelt werden. Zudem soll der Regierungsrat die Kompetenz erhalten, analog zur Deponieabgabeverordnung eine Nachsorgeverordnung zu erlassen. Diese regelt die Pflichten der Deponieinhaber und die Zahlungskonditionen. 

Nachsorgefonds soll Finanzierung sichern

Der Kanton Glarus beabsichtigt nun, wie etwa der Kanton Zürich, einen zweckgebundenen Nachsorgefonds einzurichten, in welchen die Deponieinhaber Geld einstellen, um die Finanzierung der Nachsorge zu gewährleisten. Für die jetzt in Betrieb stehenden und geplanten Deponien sollen Regeln für die Nachsorge und deren Finanzierung festgelegt werden. 

Vernehmlassung abgeschlossen

Mit Ausnahme der Gemeinde Glarus Süd waren alle Vernehmlassungsteilnehmer mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden. Glarus Süd begründet die ablehnende Haltung damit, dass die geplante Gesetzesrevision mit der Einführung einer zusätzlichen Abgabe den Betrieb einer Deponie unnötig verteuere. Gemeinden als Deponieinhaberinnen sollen die Finanzierung der Nachsorge selbst regeln können. Der Regierungsrat erachtet es jedoch als nicht zweckmässig, Private und Gemeinden als Betreiber unterschiedlich zu behandeln. Weiter sollen die finanziellen Mittel nicht für neue Deponien, sondern für die Langzeithaftung und den Langzeitunterhalt eingesetzt werden.

Landsgemeinde entscheidet

Mit der Änderung sind keine direkten finanziellen Auswirkungen verbunden. Die Nachsorge muss grundsätzlich vom Inhaber der Deponie bezahlt werden. Mit der allfälligen Vorauszahlung der erforderlichen Kosten erhält der Kanton aber die Sicherheit, dass genügend Mittel für die ganze Nachsorgephase zur Verfügung stehen.