Die Behinderteninstitutionen beantragen einen Zusatzartikel

Die vier Glarner Institutionen für Menschen mit Behinderung beantragen der Landsgemeinde, dass das Gesetz zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SeTeG) ergänzt wird. Damit soll der Kanton auch künftig Beiträge für Investitionen an Bauten und Betriebseinrichtungen gewähren.



glarnersteg in Schwanden (Bild: e.huber)
glarnersteg in Schwanden (Bild: e.huber)

Der Antrag lautet

Die vier Glarner Institutionen für Menschen mit Behinderung – glarnersteg, menzihuus, Fridlihuus und teen challenge – beantragen der Landsgemeinde, dass Art. 20 des SeTeG neu wie folgt lauten soll.      

Art. 20 «Infrastrukturvorhaben»

1 Der Regierungsrat gewährt anerkannten öffentlichen oder privaten Institutionen mit gemeinnützigem Charakter an Neubauten, wesentliche Erweiterungsbauten und Umbauten von Behinderteneinrichtungen Beiträge oder zinslose Darlehen. Sie betragen 55 Prozent der anerkannten Kosten, die nach Abzug allfälliger Drittleistungen verbleiben.

2 Der Regierungsrat gewährt im Weiteren an wesentliche Betriebseinrichtungen, die nicht im Rahmen von grösseren Neubau-, Erweiterungs- oder Umbauprojekten gemäss Absatz 1 dieses Artikels beschafft werden, Beiträge von 20 Prozent der anerkannten Kosten.

3 Der Regierungsrat kann Beiträge gemäss den Absätzen 1 und 2 auch ausserkantonalen gemeinnützigen Institutionen gewähren.

4 Die Beitragszusicherungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Einzelheiten regelt eine regierungsrätliche Verordnung.

Die Begründung

Dieser Zusatzartikel ist notwendig,

  • Weil dies der bisherigen, bewährten Regelung von Art. 39 des Sozialhilfegesetzes entspricht und nicht ersatzlos gestrichen werden darf.  
  • Weil die Bundesverfassung vorschreibt: «Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen».
  • Weil mit der Aufhebung von Art. 39 des Sozialhilfegesetzes die Grundlage für die Gewährung von Beiträgen auf Gesetzesstufe entfällt. Eine gesetzliche Grundlage wird es nur noch für Darlehen und Bürgschaften geben.
  • Weil Bürgschaften und Darlehen kein Ersatz für Beiträge sind. Darlehen sind Schulden, die zurückbezahlt werden müssen, selbst wenn sie mit einer Bürgschaft gesichert sind.
  • Weil die Institutionen für Menschen mit Behinderung zukunftsorientiert und innovativ bleiben wollen und deshalb Investitionen in bauliche und betriebliche Erneuerungen unerlässlich sind. Dafür werden die Institutionen weiterhin auch auf Investitionsbeiträge angewiesen sein.