Die Glarner Regierung begrüsst die kontrollierte Abgabe von Cannabis-Arzneimitteln

In seiner befürwortenden Stellungnahme zum revidierten Betäubungsmittelgesetz weist der Regierungsrat auf Anwendungsmöglichkeiten hin.



Medienmitteilung des Regierungsrates (Bild: e.huber)
Medienmitteilung des Regierungsrates (Bild: e.huber)

Der Regierungsrat des Kantons Glarus erachtet die Verschiebung von Cannabis-Arzneimitteln von den mit Verkehrsverbot belegten zu den kontrollierten, beschränkt verkehrsfähigen Betäubungsmitteln als sachgerecht. Bei insgesamt 7575 Erstbewilligungen von 2012 bis 2018 kann nicht mehr von einem Ausnahmecharakter der Bewilligungen gesprochen werden. Die steigende Behandlungsnachfrage und die Erfahrungen von Ärztinnen und Ärzten aus der klinischen Praxis stehen im Widerspruch zur heutigen Einstufung von Cannabis zu medizinischen Zwecken als verbotenes Betäubungsmittel. Der Regierungsrat ist deshalb mit der Gesetzesrevision einverstanden. 

Möglichkeiten der Anwendung und Behandlungsempfehlungen

Aus Sicht des Kantons Glarus fehlen im erläuternden Bericht Äusserungen zu den grundsätzlichen Möglichkeiten der Anwendung von Cannabis-Arzneimitteln. Es bestehen insbesondere zwei Anwendungsmöglichkeiten:

  • Anwendung bei Krankheiten, die nicht in Zusammenhang mit einer Abhängigkeit stehen (Sucht): Auf diese Möglichkeit zielt die Revision hauptsächlich ab. 
  • Anwendung bei Behandlung suchterkrankter Personen: Es gilt für Cannabis wie für andere Betäubungsmittel, dass es bei einer Suchtbehandlung einer kantonalen Bewilligung bedarf. Bei Magistralrezepturen bestehen grundsätzlich keine verbindlichen Einschränkungen in Bezug auf die Indikationen und Dosierungen. Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der medizinischen Anwendung von Cannabis, des nicht-medizinischen Konsums und der Suchtbehandlung führen.

Zudem ist zu prüfen, ob Cannabisprodukte, die geraucht werden, vom Geltungsbereich der medizinischen Anwendung ausgenommen werden können, wenn damit die Aufhebung des Verbots von Cannabis bei medizinischer Anwendung nicht beeinträchtigt wird.

Befreiung von der Tabaksteuerpflicht

Es wäre neu, dass ein Produkt zur medizinischen Anwendung einer Konsumsteuer unterläge. Neben dem Rauchen von Cannabisprodukten ist auch das Inhalieren von dampfförmigem Cannabis von anderen medizinisch angezeigten Inhalationen nicht zu differenzieren und wäre daher ebenfalls nicht sachgerecht besteuert. Richtig ist aber die Besteuerung, wenn Cannabisprodukte ohne medizinische Indikation als reine Konsummittel eingenommen werden. Der Regierungsrat begrüsst deshalb die Befreiung von der Tabaksteuerpflicht.

Datenerhebung

Durch den Wegfall der Einzelfallbewilligung verlagert sich die Kontrolle weg vom Bund, hin zu den Kantonen. Da die Behandlungsmöglichkeiten mit Cannabis-Arzneimitteln sehr breit ausfallen, sind die Kantone an entsprechenden Daten und wissenschaftlichen Evaluationen interessiert. Die Erfahrungen aus der methadongestützten Behandlung zeigen, dass sich dafür eine Meldepflicht sehr bewährt. Der Regierungsrat regt eine zeitlich begrenzte, schweizweit begleitende Datenerhebung zu medizinischen Zwecken an. Dies entspricht auch dem Vorgehen in anderen Ländern wie Deutschland und Dänemark. Die Datenerfassung kann elektronisch erfolgen, womit sich der Aufwand für die Ärzteschaft in Grenzen hält.

Polizeiliche Kontrolle

Probleme sind dort zu erwarten, wo es legale, THC-haltige Cannabis-Arzneimittel von illegalem Drogenhanf zu unterscheiden gilt. Hier sind die abgabeberechtigten Apotheken in der Verantwortung. Zusätzlich würde es die Polizeiarbeit erleichtern, wenn Patientinnen und Patienten über ein Dokument verfügen, das sie zum Empfang von Cannabis-Arzneimitteln berechtigt. Entsprechende Massnahmen sollen durch das Bundesamt für Gesundheit geprüft werden.