Die Vorburg in Oberurnen soll gesichert werden

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Motion «Beitrag zur Erhaltung der Vorburg» zu überweisen. Die Höhe der Kosten für die Sicherung der Burg muss geprüft werden. Sie entscheidet darüber, ob der Regierungsrat oder der Landrat zuständig ist.



Die Vorburg in Oberurnen • (Foto: Aldo Lombardi)
Die Vorburg in Oberurnen • (Foto: Aldo Lombardi)

Im September 2020 reichten Landrat Steve Nann und Unterzeichnende die Motion «Beitrag zur Erhaltung der Vorburg» ein. Darin fordern die Interpellanten einen Verpflichtungskredit in der Höhe von maximal 870 000 Franken für die bauliche Sicherung der Ruine Vorburg in Oberurnen. Dies wird mit der Bedeutung der Burganlage begründet, die auch ein beliebter Ausflugsort sei. Die Burg wurde Ende des 13. Jahrhunderts als Herrschaftssitz gebaut und stehe als letztes sichtbares Bauwerk für die «Entstehungszeit» des Landes Glarus. Die Ruine drohe zu zerfallen und müsse konserviert werden.

Die seit 2001 mit Ausdauer und Engagement erbrachten Freiwilligenarbeiten durch Stiftung und Gönnervereinigung Pro Vorburg verdienen Anerkennung. Die Sicherung der Vorburg als historische Stätte des Kantons Glarus soll nicht allein dem freiwilligen Engagement der Stiftung und des Gönnervereins überlassen werden. Der Regierungsrat kann sich daher vorstellen, der Bedeutung der historischen Stätte entsprechend eine erweiterte finanzielle Beteiligung zu gewähren.

Beiträge von Kanton und Bund

Die aktuelle Denkmalpflege-Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton Glarus setzt voraus, dass in der Periode 2021 bis 2024 Bund und Kantone mindestens gleich hohe Beiträge leisten. Der Bundesbeitrag kann auf bis zu 45 Prozent erhöht werden, wenn die Massnahmen zur Erhaltung nicht anderweitig finanziert werden können. 

Finanzierungslücke

Bei den Kosten bleibt nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Beiträge eine Finanzierungslücke. Sie bewegt sich je nach Beitragsanteil des Bundes und Zuwendungen Dritter zwischen 84 000 und 330 000 Franken. Die Höhe der Finanzierungslücke bestimmt die politische Zuständigkeit:

  • Finanzierungslücke über 200 000 Franken: Die Motion ist in rechtlicher Hinsicht zulässig, da der Regierungsrat einen freien Beitrag von über 200 000 Franken nicht in eigener Kompetenz gewähren kann.
  • Finanzierungslücke unter 200 000 Franken: Wenn der Bund das mögliche Beitragsmaximum leistet, könnte der Regierungsrat einen freien Beitrag in eigener Kompetenz sprechen. Die eingereichte Motion stünde dann im Widerspruch zur Landratsverordnung und wäre nicht zulässig.

Geprüft werden müsste vor diesem Hintergrund auch eine Mitbeteiligung der Standortgemeinde Glarus Nord. In diesem Sinne beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die Motion zu überweisen.