Mit dem Bundesratsentscheid vom 20. November 2024 bleibt die Vergütungspraxis für die Einspeisevergütung aus Photovoltaik-Anlagen nach Art 15 Energiegesetz (EnG) für ein weiteres Jahr bestehen. Bei Anlagen ≤ 30 kW vergütet TBGN eingespeisten Strom im Jahr 2025 mit 11 Rp./kWh im Hoch- und Niedertarif.
Die Einspeisevergütung ist abhängig von der Anlagenleistung
Die Einspeisevergütung gilt für die Energieeinspeisung von Energieerzeugungsanlagen (EEA), in das Verteilnetz für Energieerzeugungsanlagen (EEA), sofern diese nicht nach Energiegesetz Art. 7a (KEV) vergütet werden. Je nach Anlagengrösse variieren die Tarife für die Einspeisevergütung. Die Tarife gelten sowohl für den Hochtarif als auch den Niedertarif. | exkl. MwSt. | inkl. MwSt. |
Zusätzliche Vergütung von Herkunftsnachweisen (HKN) Der HKN ist ein Zertifikat für die Qualität und Herkunft der elektrischen Energie und ist vom physischen Stromfluss entkoppelt. Er wird losgelöst als eigenständiges Zertifikat gehandelt. Die TBGN kaufen die HKN aus der Überschussproduktion (Energie, die nicht durch den Produzenten selbst gebraucht wird) von den Produzenten aus dem Versorgungsgebiet der TBGN. Somit können Sie zusätzlich zu der Einspeisevergütung eine HKN-Vergütung erhalten. | 11.00 | 11.89 |
Ab 2026 ändert sich die Vergütungspraxis | 10.00 | 10.81 |
TBGN weist darauf hin, dass sich laut Bundesratsentscheid per 1.1.2026 die Vergütungspraxis für rückgelieferte Energie gemäss Art. 15 (EnG) ändern wird. Die Höhe der Vergütung bemisst sich ab dann am gemittelten Referenzmarktpreis des BFE zum Zeitpunkt der Einspeisung. Für PV-Produzenten empfiehlt sich daher, den Eigenverbrauch möglichst zu erhöhen und den selbst produzierten Strom dann zu verbrauchen, wenn er anfällt. TBGN wird zu gegebener Zeit umfassend zu dieser bevorstehenden Änderung im Detail informieren | 8.00 | 8.65 |