Elektronische Überwachung geht in die Vernehmlassung

Der Regierungsrat schickt eine Gesetzesänderung in die Vernehmlassung. Zum besseren Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking sollen Gerichte neu auch eine elektronische Überwachung anordnen können.



Elektronische Fussfesseln zeichnen auf, wo sich ihr Träger aufhält • (Foto: Keystone-SDA)
Elektronische Fussfesseln zeichnen auf, wo sich ihr Träger aufhält • (Foto: Keystone-SDA)

Der Regierungsrat verabschiedet eine Gesetzesanpassung zuhanden der Vernehmlassung. Mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen wird der Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellungen (Stalking) gestärkt. Die Bestimmung ermöglicht es, Schutzmassnahmen in Form von zivilrechtlichen Rayon- oder Kontaktverboten besser durchsetzen zu können, indem eine gesetzliche Grundlage für die gerichtliche Anordnung einer elektronischen Überwachung geschaffen wird.

Um die bundesrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, muss das kantonale Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch angepasst werden. Geregelt wird auch das Umsetzungsverfahren. Die finanziellen Auswirkungen hängen davon ab, in wie vielen Fällen die Glarner Gerichte ein solches Verfahren anordnen. Bisher wurden im Schnitt jährlich ein Dutzend Kontakt- und Rayonverbote verhängt, wobei nicht in jedem dieser Fälle eine elektronische Überwachung hätte angeordnet werden können (technische Machbarkeit, Verhältnismässigkeit usw.).

Die Gesetzesänderung soll nach der verkürzten Vernehmlassung durch den Landrat dringlich per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt und der nächsten Landsgemeinde 2022 zur Genehmigung unterbreitet werden.

Stichwort Electronic Monitoring 

Electronic Monitoring (EM), die elektronische Aufenthaltsüberwachung, wird derzeit im Strafverfahren als Strafvollzugsform oder zur Überwachung von Ersatzmassnahmen eingesetzt. Beim EM wird der zu überwachenden Person ein Sender (meist am Fussgelenk) angelegt, der Messwerte übermittelt und so die Ortung des Senders erlaubt.

Die Überwachung erfolgt derzeit passiv, d. h. die ermittelten Positionsdaten werden nachträglich ausgewertet. Eine Echtzeitüberwachung erfolgt (noch) nicht. Das EM hat somit primär eine Kontroll- und Beweissicherungsfunktion. Es kann damit weder eine schriftliche noch eine telefonische Kontaktaufnahme verhindert bzw. erkannt werden. EM verkürzt die Reaktionszeit bei einem Verstoss gegen die Schutzmassnahme. Eine Tat kann damit nicht verhindert werden. EM ist kein Sicherungs-, sondern ein Überwachungsinstrument.