Entlastungspaket: Gesetzes- und Verordnungsänderungen beantragt

Acht Massnahmen des Entlastungspakets 2025+ erfordern verschiedene Gesetzes- oder Verordnungsänderungen. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den entsprechenden Änderungen zuzustimmen bzw. sie der Landsgemeinde zu unterbreiten.



Acht Massnahmen aus dem Entlastungspaket 2025+ brauchen die Zustimmung der Landsgemeinde oder des Landrats • (Fotomontage: Darko Cetojevic)
Acht Massnahmen aus dem Entlastungspaket 2025+ brauchen die Zustimmung der Landsgemeinde oder des Landrats • (Fotomontage: Darko Cetojevic)

Der Regierungsrat hat im Oktober 2024 das Entlastungspaket 2025+ verabschiedet (s. Medienmitteilung 3. Oktober 2024), um die finanzielle Lage des Kantons zu verbessern. Das Paket beinhaltet nach Bereinigung insgesamt 58 Massnahmen, wovon 50 bereits beschlossen und seit Anfang 2025 umgesetzt sind. Acht Massnahmen liegen in der Beschlusskompetenz der Landsgemeinde oder des Landrats. Diese würde zusammengezählt eine jährliche Entlastung von rund 1,9 Millionen Franken bringen. Zu diesen Massnahmen führte der Regierungsrat bis Ende August 2025 eine Vernehmlassung (s. Medienmitteilung 4. Juli 2025) durch. Die Auswertung der Ergebnisse hat ergeben, dass keine wesentlichen Änderungen an den Vorlagen vorzunehmen sind.

Massnahmen der Landsgemeinde und des Landrats

Die Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landsgemeinde umfassen die Abschaffung der Steuerrekurskommission, die Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei der Steuerveranlagung auf 4000 Franken, die Abschaffung der kantonalen Reisekostenentschädigung für Lehrlinge sowie die Einführung einer ökologischen Abgabe auf Wasserkraftwerke und eine Erhöhung der Fischereigebühren.

In die Zuständigkeit des Landrats fallen eine Erhöhung der Gebühren für die Beglaubigungen und Apostillen, der Gebühren für das Jagdpatent und der Minimalgebühren bei Strafbefehlen sowie von Untersuchungsverfahren und Nichtanhandnahmen. Zudem sollen weniger Mittel in den Tourismusfonds fliessen.

Um die Massnahmen umsetzen zu können, müssen verschiedene Gesetzes- und Verordnungsänderungen vorgenommen werden. So erfordert zum Beispiel die Abschaffung der Steuerrekurskommission die Änderung des Steuergesetzes oder die höheren Fischereigebühren die Änderung der Verordnung über die Fischerei. Deshalb beantragt der Regierungsrat dem Landrat:

  • Die Massnahmen in der Zuständigkeit der Landsgemeinde zuhanden der Landsgemeinde zu verabschieden und die damit zusammenhängenden Verordnungsänderungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Landsgemeinde zu genehmigen;
  • Den Massnahmen in der Zuständigkeit des Landrates zuzustimmen.