Entwurf für Revision des Gemeindegesetzes für Vernehmlassung bereit

An seiner letzten Sitzung vor den Sommerferien behandelte der Regierungsrat auch den Entwurf für die Revision des Gemeindegesetzes für die Vernehmlassung



Entwurf für Revision des Gemeindegesetzes für Vernehmlassung bereit

Die Projektgruppe „Volksrechte/Behörden“ unter der Leitung von Landrat Martin Landolt, war im Wesentlichen der Auffassung, es sei Bewährtes zu übernehmen und Neues nur nach reiflicher Überprüfung und bei klarer Überzeugung einzuführen. Sie gab entsprechende Empfehlungen ab und unterbreitete dem Regierungsrat einen Entwurf für ein neues Gemeindegesetz. – Der Regierungsrat gibt den von ihm verabschiedeten Entwurf in die Vernehmlassung, die bis Ende August 2007 läuft.

Empfehlungen der Projektgruppe

Wahlkreise: Innerhalb der Gemeinden sollen keine Wahlkreise gebildet werden. Das Dreiermodell gibt den Stimmberechtigten kleiner Gemeinden die Möglichkeit, sich gegen die grossen Gemeinden zu solidarisieren. Die Qualität der Kandidaturen wird (auch) künftig wichtiger sein als deren Herkunft. Wahlkreise wären bei einer Organisationsform mit Gemeindeparlamenten möglich, vor allem in räumlich dezentralen Gemeinden (Glarus-Süd). Die Details wären durch die Gemeinden im Abstimmungsgesetz (Verfahren) und in der Gemeindeordnung (Wahlkreiseinteilung) zu regeln.

Gemeindeparlament: Gemeindeparlamente sind als Option vorgesehen, um die weiteren Arbeiten nicht einzuschränken. Die Frage nach einem Parlament ist in den drei Gemeinden zu entscheiden, die unterschiedliche Wege begehen können. Es wird empfohlen, vorerst auf Gemeindeparlamente zu verzichten.

Volksrechte: Der „Status quo“ soll beibehalten werden. Angepasst wurden einzelne Bestimmungen (z. B. Referendum) in Bezug auf die grösseren Gebilde, bzw. die deutlich höheren Einwohnerzahlen. Wie bisher sind Wahlen an der Urne vorzunehmen, während bei Sachfragen Urnenabstimmungen nur in Ausnahmefällen – auf Beschluss der Gemeindeversammlung – durchgeführt werden.

Finanzkompetenzen: Im Sinne eines Leitfadens werden mögliche Finanzkompetenzen der Behörden in einer Muster-Gemeindeordnung skizziert. Den Behörden sind für die Ausübung ihrer Tätigkeit die notwendigen Kompetenzen zu erteilen. Die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung ist auf die „wirklich wichtigen“ Vorlagen von breitem Interesse auszurichten.

Behörden

Gemeindepräsidium: Vorgeschlagen wird das „St. Galler Modell“ als das bürgernähere Modell. Nach ihm führt der Gemeindepräsident die Verwaltung und den Gemeinderat. Er nimmt eine strategische und operative Doppelrolle wahr. Im Kanton Zürich ist der Gemeindepräsident quasi Verwaltungsratspräsident, während die Verwaltung durch einen Verwaltungsdirektor aus ihren Reihen (z. B. Gemeindeschreiber) geführt wird. Bezüglich Pensum wird Haupt- oder Vollamt – 80 oder 100 Prozent – mit Entschädigung von rund 175'000 Franken (bei 100%) vorgeschlagen, da dies der Realität am nächsten kommen wird. – Der Gesetzesentwurf lässt den Gemeinden sämtliche Möglichkeiten offen.

Gemeinderat: Mit fünf bis neun Gemeinderäten werden möglichst ausgewogene Aufgabenbereiche angestrebt. Es sind Teilpensen zwischen 15 und 25 Prozent mit einer Entschädigungspauschale von etwa 20'000 Franken (bei 20%) vorgesehen. Die Gemeinderäte sollen sich auf strategische Aufgaben konzentrieren; operative Fragestellungen sind von den leitenden Angestellten – allenfalls unter Beizug des (operativ verfügbaren) vollamtlichen Gemeindepräsidenten – zu lösen.

Schulbehörde: Die Bildung ist neu ein Geschäftsbereich des Gemeinderates. Der Schulpräsident wird Mitglied des Gemeinderates sein, weshalb Pensum und Entschädigung auf dieser Basis festgelegt werden. Die Schulbehörde kümmert sich um pädagogische Fachfragen und um die strategische Entwicklung des Bildungswesens. Schulleitungen werden künftig zahlreiche aufwändige Aufgaben lösen, welche heute die Schulräte – vor allem die Präsidenten – beschäftigen; es wird eine substanzielle Verlagerung zu den Schulleitungen stattfinden.

Geschäfts- und Rechnungsprüfung: Eine externe Revisionsstelle soll Standard sein. Die bisherige Rechungsprüfungskommission soll in Richtung Geschäftsprüfungskommission erweitert und an der Gemeindeversammlung gewählt werden. Ausgestaltung und Wahl bleibt jedoch den Gemeinden vorbehalten.

Einbürgerungen: Einbürgerungen sind nicht mehr Sache der Gemeindeversammlung, dafür soll entweder der Gemeinderat oder ein Einbürgerungsrat, bzw. eine -kommission zuständig sein, deren Mitglieder in einer Volkswahl, allenfalls durch den Gemeinderat, bestimmt werden.

Wappen und Namen: Der Entscheid liegt bei den Gemeinden. Es ist aber ein Zusammenwirken der drei neuen Gemeinden nötig (bestehende oder neue Namen/Wappen, „regionale“ Namen/Wappen).

Lesen Sie im angehängten pdf-file weiter über:
Die Aenderung des Gemeindegesetzes im Ueberblick
Zum Aufbau der Vorlage
Die Uebergangsregelung