Anlagen zur Energiegewinnung sind bewilligungspflichtig. Neben der Bewilligungsgebühr ist eine jährliche Abgabe zu entrichten. In der Umsetzung eines politischen Vorstosses beschloss der Landrat eine Änderung der kantonalen Verordnung zum Energiegesetz. Diese sieht eine weitgehende Streichung der Bewilligungsgebühr für Anlagen vor, die erneuerbare Energie produzieren. Der Regierungsrat stellte in Aussicht, weitere Entlastungen zu prüfen. Er beschliesst nun die entsprechenden Änderungen in der Verordnung über den Vollzug der Energiegesetzgebung.
Zusätzlich von der Abgabe befreit
Mit der Änderung der Vollzugsverordnung erweitert der Regierungsrat die bereits vom Landrat beschlossene Gebührenbefreiung für erneuerbare Energien. Künftig sollen auch Wärmenetze von einer Gebührenbefreiung profitieren können. Voraussetzung ist, dass die Anlage zur Gewinnung von thermischer Energie massgeblich zur Versorgung eines Gebietes beiträgt, das in der kommunalen Energieplanung als geeignet bezeichnet wird. Ferner muss es im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Andere Anlagen zur Wärme- oder Kältegewinnung können ganz oder teilweise von der Bewilligungsgebühr befreit werden, sofern an ihnen ein öffentliches Interesse besteht. Wie bis anhin erfolgt eine allfällige Gebührenbefreiung auf Basis einer Einzelfallprüfung.
Mit der Verordnungsänderung regelt der Regierungsrat zudem die Befreiung von Alternativenergie und von Betrieben mit einer grossen volkswirtschaftlichen oder kommunalen Bedeutung von der jährlichen Abgabe näher. Künftig können zwei Arten von Fotovoltaikanlagen von der jährlichen Abgabe befreit werden:
- Auf oder an Gebäuden und Infrastrukturanlagen installierte Fotovoltaikanlagen, z. B. auf oder über Parkplätzen, an Lärmschutzwänden oder Lawinenverbauungen.
- Frei stehende Fotovoltaikanlagen, wenn sie für die Winterstromproduktion optimiert sind.
Wenn ein öffentliches Interesse besteht, ist für weitere Anlagen der Alternativenergie und Betriebe mit grosser volkswirtschaftlicher oder kommunaler Bedeutung eine ganze oder teilweise Befreiung von der jährlichen Abgabe möglich. Auch diese erfolgt wie bis anhin auf Basis einer Einzelfallprüfung.
Inkrafttreten
Die vom Regierungsrat beschlossenen Änderungen in der Verordnung über den Vollzug der Energiegesetzgebung werden zusammen mit der vom Landrat am 6. November 2024 beschlossenen Änderung der Verordnung zum Energiegesetz auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.




