Erneuerung der Konzession Niederenbach und Sernf

An der heutigen Sitzung behandelte der Regierungsrat die Konzession der SN Energie Schwanden. Er beantragt dem Landrat die Konzession für die Dauer von 40 Jahren zu erteilen.



Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Konzession der SN Energie Schwanden für die Dauer von 40 Jahren zu verlängern (Bild; ehuber)
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Konzession der SN Energie Schwanden für die Dauer von 40 Jahren zu verlängern (Bild; ehuber)

Dem Landrat wird beantragt, der SN Energie AG, Schwanden, die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen Engi Vorderdorf und der Au in Schwanden sowie der Wasserkraft des Niederenbaches oberhalb des Alpstegstafels in Schwanden für die Dauer von 40 Jahren zu erteilen und die beiden Kraftwerke mit den im Bericht erwähnten Auflagen als umweltverträglich zu erklären.

1928 erste Konzessionen nach glarnerischem Recht

Die beiden geltenden Konzessionen zur Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbaches oberhalb des Alpstegstafels vom 7. März 1928 und des Sernf zwischen dem Bahnhof Engi-Vorderdorf und der Wassergerechtigkeit der Textil AG, vormals J. Paravicini, in Schwanden vom 10. Oktober 1928 sind die ersten Konzessionen nach glarnerischem Recht, über welche der Landrat befand. Die Konzessionen wurden 1928 der Ortsgemeinde Schwanden erteilt und 1929 auf die neu gegründete Sernf-Niederenbach AG übertragen. Anschliessend wurden die Kraftwerkanlagen erstellt und am 20. August 1931 in Betrieb genommen. Sie stellen zwei unabhängige Kraftwerke in derselben Zentrale, das Sernf-Kraftwerk (mit Fassung des Sernf und einem Ausgleichsweiher in Engi-Vorderdorf) und das Niederenbach-Kraftwerk (mit dem Speicherbecken Garichte mit einem Inhalt von 3 Mio. m3). Die beiden Werke produzieren pro Jahr etwa 110 GWh Elektrizität. Die SN Energie AG ist im Besitz von verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Aktionärskreis veränderte sich seit 1929 (1/3 Gemeinde Schwanden, 2/3 Stadt St. Gallen) insofern, als neben der Gemeinde Schwanden und der Stadt St. Gallen auch die Stadt Rorschach, das EW Rapperswil-Jona, die Stadtwerke Arbon AG, das EW Romanshorn und das EW Wald AG beteiligt sind.

Heimfall wird noch geregelt

Die Verhandlungen zum Konzessionstext wurden 2004 aufgenommen. Auf der Basis der bestehenden Konzessionen konnte in vielen Bereichen schon bald eine Einigung erzielt werden. Hingegen kamen bezüglich Aufnahme des Heimfalls zwei Rechtsgutachten zu verschiedenen Auffassungen. Die Differenz lag in der Beurteilung des Konzessionsentscheides des Landrates und der Auslegung des Landsgemeindeentscheides von 1918 über die Nutzbarmachung der Gewässer. Die Gutachter waren sich nicht einig, ob der Kanton neben den Ufereigentümern ein Verfügungsrecht über die Gewässer beanspruchen kann oder nicht und ob die landrätliche Konzession eine Rechtsverleihung darstellt oder lediglich ein Verzicht auf eine Enteignung. Das sehr spezielle Glarner Wasserrecht führte zu dieser Unklarheit. Da sich die beiden Experten nicht einigen konnten, wurde vom Kanton eine Beurteilung des Prozessrisikos durchgeführt. Man kam zum Schluss, dass der Einbezug einer Heimfallklausel gegen den Willen der Konzessionärin und angesichts des Anspruches der Konzessionärin auf eine Erneuerung der Konzessionen (Art. 5 bisherige Konzessionen) zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang führen könnte. Deshalb wurde eine „kurze“ Konzessionsdauer ohne Heimfallregelung in Betracht gezogen; damit kann in nächster Zukunft aufgrund einer erneuerten Gesetzgebung der Heimfall zuverlässiger und klarer geregelt werden. Zudem enthält die neue Konzession nur einen bedingten Anspruch auf eine Konzessionserneuerung, um bei künftigen Konzessionsverhandlungen über grösseren Verhandlungsspielraum zu verfügen. Die neue Konzessionsdauer von 40 Jahren deckt die Abschreibungsdauer für Turbinen und Generator ab.

Die Konzessionen von 1928 weisen unterschiedliche Bestimmungen zu Baubeginn, Verwirkung, Steuerpflicht und Energieabgabe auf. Sie mussten an die geltenden Gewässer- und Naturschutzbestimmungen, an das Energiegesetz und weitere Regelungen angepasst werden.