Fahrtsweg Näfelser Fahrt: Regierungsrat ruft zu Gelassenheit auf

Die Näfelser Fahrt soll nicht durch einen Störenfried beeinträchtigt werden. Der Regierungsrat beantwortet eine Interpellation dazu.



So soll es ab 2022 wieder sein: Traditionelle Näfelser Fahrt • (Archivbild S. Trümpy)
So soll es ab 2022 wieder sein: Traditionelle Näfelser Fahrt • (Archivbild S. Trümpy)

Die Interpellation «Freie Fahrt auf dem Fahrtsweg» der Landräte Martin Laupper (FDP) und Thomas Tschudi (SVP) von Ende 2020 befasst sich mit Störungen im Vorfeld der Näfelser Fahrtsfeier. Dem Vorstoss zugrunde liegt ein Konflikt zwischen einem Grundeigentümer und der öffentlichen Hand über das Begehungsrecht eines Grundstücks, auf dem sich ein Gedenkstein befindet. Der Bewohner versucht das Begehen des Fahrtsweges auf seinem Grundstück zu verhindern.

In seiner Beantwortung weist der Regierungsrat auf die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Näfelser Fahrt und die Sicherung des Fahrtsweges hin. Das Gesetz betreffend die Feier der Näfelser Fahrt aus dem Jahr 1835 ist das älteste noch gültige Gesetz des Kantons Glarus. Es regelt die Grundzüge für die Durchführung der Näfelser Fahrt.

Gemeinderat für Fahrtsweg zuständig

Der Fahrtsweg ist Bestandteil des Landesfussweges und wird im Strassengesetz geregelt. Demnach steht der Fahrtsweg unter der unmittelbaren Aufsicht des zuständigen Gemeinderats. Dieser ist dafür besorgt, dass er nicht ohne Einwilligung des Gemeinderates verlegt oder verändert wird. Der Unterhalt lastet auf den Anstössern, soweit nicht Verträge oder bisherige Übung etwas anderes bestimmen. Für den Fahrtsweg selber besteht ein ganzjähriges gesetzliches Wegrecht im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Sachenrechtlich bilden die Gedenksteine Bestandteile des Grundstücks, auf dem sie liegen. Der Grundstückeigentümer hat die Gedenksteine auf eigene Kosten zu unterhalten.

Organisation der Näfelser Fahrt ist eine Verbundaufgabe

Für die Organisation der Näfelser Fahrt ist der Kanton Glarus, für die Sicherung und den Unterhalt des Fahrtweges die Gemeinde Glarus Nord verantwortlich. Die Sicherung des Fahrtsweges stellt eine Daueraufgabe dar. So mussten schon früher Lösungen im Raum Altweg/Risi und Gerbi/Unterdorf gefunden werden. In jüngerer Zeit musste der Zugang zum Schlachtdenkmal beim Durchgang Überbauung Letz/Sändlen gesichert werden. Die baulichen Vorbereitungsarbeiten auf dem Fahrtsplatz in Schneisigen, beim Schlachtdenkmal und die Wege dazwischen verursachen Kosten von jährlich rund 16 200 Franken. Total kostet die Fahrtsfeier rund 55 000 Franken (Kosten 2019). Die Vorbereitungsarbeiten werden jeweils durch das Departement Bau und Umwelt in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Glarus Nord geleistet.

Situation im Altwegquartier

Der Regierungsrat bedauert, dass sich der von den Interpellanten genannte Grundeigentümer im Altwegquartier wenig kooperativ verhält. So versuchte er durch Anordnung eines richterlichen Verbots in den Jahren 2016 und 2017, das Begehen des Fahrtsweges zu verhindern. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2017 wurde das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung für den Fahrtsweg auf diesem Grundstück bestätigt. Aufgrund des Strassengesetzes dürfen Prozessionsteilnehmende das Grundstück aber betreten. Seither bedeckt der Eigentümer den Gedenkstein mit Ästen und Abfall. Die Gemeinde Glarus Nord, unterstützt durch die Kantonspolizei, legt ihn jeweils am Vortag der Fahrt frei und setzt ihn instand.

Im November 2019 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Kantons Glarus und der Gemeinde Glarus Nord statt. Dabei wurden verschiedene Lösungsmöglichleiten diskutiert. Zur Diskussion stand auch eine Verlegung des Gedenksteins an den Strassenrand, ohne jedoch den Fahrtsweg selbst zu verlegen. Zu einer folgenden Besprechung ist der Liegenschaftsbesitzer nicht erschienen. Er möchte verschiedene Anstände, welche er mit der Gemeinde Glarus Nord hat, mit der Frage des Fahrtsweges verknüpfen.

Beantwortung der Fragen

Wie ist das weitere Vorgehen in diesem Fall? Der Gedenkstein ist erneut schändlich und provokativ zudeckt und muss voraussichtlich für die ordnungsgemässe Durchführung der nächstjährigen Fahrtsfeier von der Gemeinde respektive dem Kanton aufwändig in Ordnung gestellt werden.

Regierungsrat: Es ist absehbar, dass die Näfelser Fahrt 2021 leider wiederum nicht in der gewohnten Form durchgeführt werden kann (Medienmitteilung vom 10. März 2021). Daher stellen sich auch dieses Jahr diese Fragen nicht akut. Die Gemeinde Glarus Nord und der Kanton werden weiterhin das Gespräch mit dem Liegenschaftseigentümer suchen, um eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden. Falls dies nicht gelingt, werden Gemeinde und Kanton die Rechte am Fahrtsweg wie bisher durchsetzen und den Gedenkstein freilegen, ihn instand setzen und den Zugang zum Fahrtsweg sicherstellen.

Wer hat die bis jetzt aufgelaufenen Kosten für das jährliche Polizeiaufgebot und die Säuberungsaktionen getragen und auf welche Höhe sind diese Kosten in den letzten Jahren angewachsen?

Regierungsrat: Die Kosten für die Kantonspolizei wurden bisher nicht separat erhoben und in Rechnung gestellt. Die Kantonspolizei erachtet dies aktuell als zu ihrem allgemeinen polizeilichen Schutz- und Sicherungsauftrag gehörend. Die Kosten der Gemeinde Glarus Nord wurden ebenfalls nicht separat erhoben und gingen im allgemeinen Aufwand für die Vorbereitung der Fahrsfeier auf. Sie wurden bisher von der Gemeinde getragen.

Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass diese Kosten nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind?

Regierungsrat: Der Regierungsrat teilt diese Meinung im Grundsatz. Allerdings hat die Öffentlichkeit auch anderweitig Kosten zu tragen, die auf unvernünftiges und wenig rücksichtsvolles Verhalten durch private Personen zurückzuführen sind. Der Regierungsrat und die Gemeinde behalten sich jedoch vor, diese Kosten künftig geltend zu machen.

Wie gedenkt der Regierungsrat, die ganzjährige öffentliche Provokation durch den Grundeigentümer zu lösen und das kulturelle Erbe zu schützen?

Regierungsrat: Der Regierungsrat und der Gemeinderat Glarus Nord rufen zu einer gewissen Gelassenheit auf. Der Grundeigentümer möchte seine Gegenparteien provozieren; diese Provokationen sind ein Stück weit auszuhalten. Fest steht, dass der Ablauf der Fahrt nicht gestört werden darf. Kanton und Gemeinde werden auch künftig eine würdige Fahrtsfeier gewährleisten. Allerdings sind beide an das Gesetz gebunden und allfällige weitere Massnahmen haben das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.