Finanzhaushalt von Kanton und Gemeinden soll vereinfacht werden

Nach zehn Jahren soll das Glarner Finanzhaushaltsrecht überarbeitet werden. Es soll für Kanton und Gemeinden transparenter, einfacher und verständlicher als bisher ausgestaltet werden. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung.



Die kantonale und kommunale Buchhaltungsform soll vereinfacht werden • (Foto: iStock)
Die kantonale und kommunale Buchhaltungsform soll vereinfacht werden • (Foto: iStock)

Zusammen mit der Umsetzung der Gemeindestrukturreform reformierte der Kanton Glarus 2011 das Finanzhaushaltsrecht von Kanton und Gemeinden. Dabei wurde ein einheitliches Finanzhaushaltsrecht für Kanton und Gemeinden auf Basis des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM2) eingeführt.

Ziel: transparentes und verständliches Finanzhaushaltsrecht

Das Finanzhaushaltgesetz wurde von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Kanton und Gemeinden umfassend überprüft. Es wurde eine umfangreiche Revisionsvorlage erarbeitet, welche vorwiegend kleinere Änderungen vornimmt. Ziel der Änderungen ist es, künftig über ein transparentes, einfaches und verständliches Finanzhaushaltsrecht zu verfügen. Die Schwerpunkte der Gesetzesänderungen bilden die folgenden vier Massnahmen:

Finanzpolitische Reserve schaffen

Anstelle der heute verwendeten zusätzlichen Abschreibungen soll die finanzpolitische Steuerung künftig über eine finanzpolitische Reserve erfolgen. Dieses Steuerungsinstrument ist transparenter und erlaubt, auch negative Ergebnisse zu glätten.

Abschreibungsmethode linear statt degressiv

Wie beim Bund und einer deutlichen Mehrheit der Kantone sollen die Abschreibungen künftig linear und nicht mehr degressiv erfolgen. Die Belastung mit den Abschreibungen bleibt damit über die Nutzungsdauer der Investitionen konstant.

Neuer Geltungsbereich

Das Finanzhaushaltsrecht gilt heute für den Kanton, die Gemeinden und die Zweckverbände sowie – vorbehältlich abweichender (gesetzlicher) Bestimmungen – für die Landeskirchen und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Letztere sind jedoch nicht verpflichtet, ihre Rechnungen nach HRM2 zu führen. Auch für Zweckverbände kann der Regierungsrat Ausnahmen zum HRM2 beschliessen. Die wenig praxistaugliche Unterscheidung zwischen dem Finanzhaushaltsrecht und dem HRM2 soll aufgehoben werden.

Anpassung des Finanzhaushaltgesezes

Das Finanzhaushaltgesetz wird an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen im Musterfinanzhaushaltgesetz und an die gelebte Praxis von Kanton und Gemeinden angepasst.

Breite Abstützung

Als Konsequenz aus der Kritik über den mangelnden Einbezug der Gemeinden im Rahmen der verworfenen Änderung des Finanzhaushaltgesetzes im Jahr 2016 wurde die aktuelle Vorlage von einer breit abgestützten Arbeitsgruppe im Auftrag von Kanton und Gemeinden erarbeitet. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung. Danach wird sie der Landrat zuhanden der Landsgemeinde bereinigen. 

 

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