Mit der Gemeindestrukturreform führte der Kanton Glarus per 1. Januar 2011 mit dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) ein einheitliches Finanzhaushaltrecht für den Kanton und die Gemeinden ein. Als einer der ersten Kantone schweizweit führte Glarus zeitgleich das harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) ein. Rund zehn Jahre nach der Einführung des Finanzhaushaltgesetzes wurde dieses von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Kanton und Gemeinden umfassend überprüft. Folgende Massnahmen bilden die Schwerpunkte der Gesetzesänderung:
Finanzpolitische Reserve
Anstelle der heute verwendeten zusätzlichen Abschreibungen soll die finanzpolitische Steuerung künftig über eine finanzpolitische Reserve erfolgen. Diese Steuerung ist transparenter und erlaubt auch negative Ergebnisse zu glätten.
Neue Abschreibungsmethode
Wie beim Bund und einer deutlichen Mehrheit der Kantone sollen die Abschreibungen künftig linear und nicht mehr degressiv erfolgen. Die Belastungen mit den Abschreibungen bleibt damit über die Nutzungsdauer der Investitionen konstant.
Erweiterter Geltungsbereich
Das Finanzhaushaltrecht gilt heute für den Kanton, die Gemeinden und die Zweckverbände sowie – vorbehältlich abweichender Bestimmungen – auch für die Landeskirchen und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Letztere sind jedoch nicht verpflichtet, ihre Rechnungen nach HRM2 zu führen und auch für Zweckverbände kann der Regierungsrat Ausnahmen zum HRM2 beschliessen. Insbesondere diese Unterscheidung zwischen dem Finanzhaushaltrecht und dem HRM2 hat sich als wenig praxistauglich erwiesen. Sie soll daher aufgehoben werden.
Anpassung an Musterhaushalt und Praxis
Das Finanzhaushaltgesetz wird an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen im Musterfinanzhaushaltgesetz und an die gelebte Praxis von Kanton und Gemeinden angepasst.
Positives Echo, schnelle Umsetzung
Der Revisionsbedarf wurde in der Vernehmlassung von allen Teilnehmenden anerkannt und die Stossrichtung der Änderungen werden grossmehrheitlich unterstützt. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Anpassungen zuhanden der Landsgemeinde zuzustimmen. Die Änderungen sollen bereits für die neue Legislatur 2023–2026 gelten, also bereits für das Budget 2023 und die Jahresrechnung 2023 wirksam sein.