Gesamtrevision Nutzungsplan Gemeinde Glarus genehmig

Nachdem die Gemeindeversammlung im September 2016 die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus verabschiedet hat, ist diese per 8. Februar 2018 rechtskräftig geworden.



(Bild: e. huber)
(Bild: e. huber)

Der Genehmigungsentscheid des kantonalen Departementes Bau und Umwelt zur Gesamtrevision Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus ist am 8. Januar 2018 eingetroffen. Dieser wurde, wie per Gesetz vorgesehen, dem Bundesamt für Raumentwicklung mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eröffnet. Nun ist die neue Nutzungsplanung - mit einigen wenigen Ausnahmen – rückwirkend per 8. Februar rechtskräftig.

In seinem Genehmigungsschreiben verfügt der Kanton:

1. Gestützt auf Art. 28 RGB wird die Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde Glarus bestehend aus dem Zonenplan Siedlung, Zonenplan Landschaft, Zonenplan Gefahren sowie der Bauordnung mit Ausnahme der nachfolgenden Ziffern 3. – 7. genehmigt.

2. Der Baulinienplan Ortsteil Glarus inkl. Sonderbauvorschriften wird genehmigt.

3. Die nicht zur Genehmigung eingereichten Zonenplanänderungen (Umzonungen) in den Gebieten Buchholz und Kleinzaun bilden nicht Gegenstand der Genehmigungsverfügung. Bis zur Genehmigung der neuen Zonierung gelten die bisherigen nutzungsplanerischen Feststellungen der alten Zonenpläne und Bauordnungen.

4. Die Erweiterungen der Abbauzonen der Kalkfabrik Netstal bilden nicht Gegenstand der Genehmigungsverfügung. Die entsprechenden Flächen verbleiben bis zur Genehmigung der Zonierung der Erweiterungsgebiete in den bisherigen Nutzungszonen.

5. Die Ausscheidung des Gewässerraumes im Perimeter des Hochwasserschutzprojektes Ennenda-Glarus-Netstal kann erst genehmigt werden, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Hochwassersicherheit auch mit den vorgenommenen Verringerungen gewährleistet werden kann.

6. Die Tourismuszone gemäss Art. 12 und 24 der Bauordnung stellt keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG dar. Sie ist in der Zonensystematik bei den Grundnutzungen im Nichtbaugebiet aufzuführen. Eine entsprechende Anpassung der Bauordnung ist bei der nächsten Revision vorzunehmen.

7. Art. 46 Abs. 1 letzter Satz der Bauordnung wird nicht genehmigt (Heckenartikel).

Das Gesuch zur Genehmigung der Umzonungen in den Gebieten Buchholz und Kleinzaun wird im März 2018 eingereicht. Die Genehmigung der Zonierungen für die Kalkfabrik ist durch die Gemeinde bereits beantragt und dürfte voraussichtlich im ersten Halbjahr 2018 erfolgen. Auch das Dossier zum Nachweis des Hochwasserschutzes ist in Bearbeitung und wurde im Februar zur Genehmigung eingereicht. Eine Anpassung der Bauordnung bezüglich Tourismuszone wird an einer nächsten Teilrevision beantragt, wie auch der von der Gemeindeversammlung beschlossene, vom Kanton jedoch nicht genehmigte Heckenartikel.

In Einzelfragen sind beim Regierungsrat noch einige wenige Beschwerden hängig. Diese sind von der vorliegenden Genehmigung ausgeschlossen und gefährden die Gesamtrevision Nutzungsplanung nicht.