Nach der Publikation des im Kanton Glarus mit fünf Nein-Mehrstimmen sehr knappen Ergebnisses reichten neun nicht im Kanton wohnhafte Stimmberechtigte gegen das Ergebnis eine Stimmrechtsbeschwerde ein und forderten, das Abstimmungsergebnis sei aufzuheben und eine neue Abstimmung anzusetzen, eventuell sei eine Nachzählung vorzunehmen.
Gemäss Bundesgesetz über die politischen Rechte kann wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen Beschwerde bei der Kantonsregierung geführt werden. Die Beschwerdebegründungen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen über den Anspruch auf ein korrektes Abstimmungsergebnis, die Bezeichnung einer vermeintlichen Unkorrektheit bei der Publikation des Ergebnisses sowie auf eine Reihe von vagen Vermutungen und Befürchtungen ohne konkreten Bezug zum Abstimmungsvorgang im Kanton Glarus und dementsprechend ohne konkreten Anhaltspunkt für Unkorrektheiten bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Abstimmung, deren Ergebnis angefochten wird. Völlig haltlos waren zum Beispiel Vorbringen, welche sich gegen das Wägen von Stimmrechtsausweisen richteten; diese Auszählungsmethode wendet keine Gemeinde des Kantons an.
Blosse Hinweise auf eine theoretische Missbrauchsmöglichkeit begründen eine Beschwerde jedoch nicht. Zudem genügt ein knappes Resultat weder für die Kassierung des Ergebnisses noch für eine Nachzählung, umso mehr, als die Standesstimmen bei einem dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss keine Rolle spielen. Eine Nachzählung kommt nur in Frage, wenn bei der Abstimmung konkret Unregelmässigkeiten bekannt sind, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnten. Da die Beschwerdeführer dies in keinerlei Art und Weise zu belegen vermochten und auch dem Regierungsrat keine solchen bekannt sind, sind die Beschwerden abzuweisen.
Von Bronze zu Gold – Lio Wickihalder ist Luftgewehr Schweizermeister



