Skigebiete benötigen gemäss den bundesrätlichen Vorgaben ab dem 22. Dezember 2020 eine Betriebsbewilligung des Kantons.
Voraussetzung dafür ist, dass die epidemiologische Lage im Kanton bzw. der Region dies erlaubt und ausreichend Kapazitäten in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen sichergestellt sind. Darüber hinaus müssen die Betreiber von Skigebieten Schutzkonzepte vorlegen, welche die national einheitlichen Vorgaben zur Bekämpfung der Pandemie umsetzen.
Die epidemiologische Lage im Kanton Glarus ist ernst. Die Ansteckungszahlen sind insbesondere in den letzten Wochen stark gestiegen und müssen gesenkt werden. Ein weiterer Anstieg würde die Gesundheitsversorgung in eine bedrohliche Lage versetzen.
Der vorübergehende Verzicht auf Skifahren, Snowboarden und Schlitteln soll dazu beitragen, die Unfallzahlen zu senken und so die Spitalinfrastruktur zu entlasten. Die Schliessung umfasst alle Skilifte und Sessellifte, Skipisten und Schlittelwege in den Skigebieten. Nicht von der Bewilligungspflicht erfasst sind Kleinskilifte mit niedriger Seilführung. Die Bergbahnen dürfen betrieben werden. Winterwandern, Schneeschuhlaufen usw. ist möglich.
Der Kanton beurteilt die Lage aufgrund der bisherigen sowie der zu erwartenden Entwicklung fortlaufend und wird über die weiteren Massnahmen bzw. allfällige Lockerungen entscheiden. Einstweilen ist eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen auf den 28. Dezember 2020 mit einer allfälligen Öffnung ab dem 30. Dezember 2020 geplant. Die Wintersportler sind aufgerufen, sich an die Vorgaben zu halten. Nur so kann die Skisaison bald wieder aufgenommen werden.