«gleiche Arbeit – gleicher Lohn»

An der ersten Sitzung nach den Sommerferien beschäftigte sich der Regierungsrat mit der Beantwortung der Interpellation der SP-Landratsfraktion betreffend «gleiche Arbeit – gleicher Lohn».



Beantwortung der Interpellation der SP-Landratsfraktion betreffend «gleiche Arbeit – gleicher Lohn».
Beantwortung der Interpellation der SP-Landratsfraktion betreffend «gleiche Arbeit – gleicher Lohn».

Die SP-Landratsfraktion reichte Ende Mai 2011 eine Interpellation betreffend «gleiche Arbeit – gleicher Lohn» mit folgenden Fragen ein die der der Regierungsrat wie folgt beantwortet.

1. Wie steht es beim Kanton (Verwaltung, Gerichte, Anstalten) mit dem Grundsatz der Lohngleichheit für Frauen und Männer?

Der Kanton entlöhnt die Mitarbeitenden entsprechend der an sie gestellten Anforderungen, Kompetenzen und Belastungen und berücksichtigt dabei Leistung, Verhalten und Erfahrung. Das Geschlecht spielt weder bei der Festlegung des Lohnes noch bei der Lohnentwicklung eine Rolle. Jede Funktion ist einem Lohnband zugeordnet. Die Zuordnung erfolgte einheitlich und geschlechtsneutral durch eine analytische Funktionsbewertung. Das Lohnsystem ermöglicht individuelle Lohnerhöhungen. Die Basis dafür bildet die jährliche Mitarbeiterbeurteilung. Die Differenzierung erfolgt auch bei Teilzeitanstellungen.

2. Ist der Regierungsrat bereit, mit dem Computerprogramm Logib die Lohngleichheit beim Kanton überprüfen zu lassen?

Ja, falls dies der politische Wille ist, dem Kanton keine hohen Kosten (Personalressourcen, Technik und Infrastruktur) entstehen und das Programm unterschiedliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die zu einer individuell unterschiedlichen Entlöhnung führen, nicht systematisch als Lohnungleichheit taxiert. Ein Einsatz wäre frühestens ab Sommer 2012 möglich.

3. Ist der Regierungsrat bereit, beim Vorliegen von Ungleichheiten diese in einer angemessenen Frist auszugleichen?

Ja. Die Grundlagen des Lohnsystems müssen aber dabei sichergestellt bleiben. Der Entscheid über die finanziellen Mittel, welche für Lohnanpassungen und -erhöhungen zur Verfügung stehen, obliegt aber dem Landrat.

4. Ist der Regierungsrat bereit, nötigenfalls unter Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, inskünftig im öffentlichen Beschaffungswesen den Grundsatz «gleiche Arbeit – gleicher Lohn» in den Katalog der Vergabekriterien aufzunehmen?

Artikel 11 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen verpflichtet die Kantone bzw. deren Behörden, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen auch die Arbeitsschutzbestimmungen und -bedingungen sowie die Gleichbehandlung von Mann und Frau einzuhalten. Artikel 12 des kantonalen Submissionsgesetzes bestimmt, dass der Auftraggeber Anbieter vom Verfahren ausschliessen, aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen oder den Zuschlag widerrufen kann, wenn der Anbieter die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet.