Grenzabstände: Zeitpunkt des Grundbucheintrags soll überprüft werden

Eine Motion fordert, dass das Näherbaurecht erst bei Baubeginn in das Grundbuch eingetragen sein muss. Der Regierungsrat kommt den Motionären entgegen und schlägt einen Kompromiss vor: Zwischen Baubewilligung und Baufreigabe soll eine schriftliche Zustimmung der Nachbarn genügen. Danach braucht es einen Grundbucheintrag.



Für das Näherbaurecht braucht es die Zustimmung der Nachbarn •( Bild: Gaetan Bally/Keystone)
Für das Näherbaurecht braucht es die Zustimmung der Nachbarn •( Bild: Gaetan Bally/Keystone)

Wer baut, muss die Grenzabstandsvorschriften einhalten oder eine nachbarrechtliche Zustimmung vorweisen. Diese Abmachung muss von der Behörde geprüft werden und vor der Baubewilligung vorliegen. So bestimmte es die Glarner Landsgemeinde 2017

FDP-Landrat Christian Marti reichte im Januar 2019 zusammen mit Mitunterzeichnenden eine Motion ein, die eine Änderung verlangt: Statt schon vor der Baubewilligung, soll der Grundbucheintrag für Näher- und Grenzbaurechte erst vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen werden müssen. Denn die heutige Praxis, so die Motionäre, bedeute, dass Bauherren die Kosten zur Erstellung und Beurkundung eines Dienstbarkeitsvertrags mit Risiko auf sich nehmen müssen. Falls nämlich die Baubewilligung nicht erteilt werde, würden diese Dienstbarkeiten gar nicht benötigt. 

Stellungnahme des Regierungsrates

Die Zustimmung des Nachbarn für die Unterschreitung von Grenzabständen muss bei der Erteilung der Baubewilligung vorliegen. An diesem Grundsatz möchte der Regierungsrat festhalten. Nur so entsteht Rechtssicherheit im Umgang mit dem Näherbaurecht. 

Die Klarstellung der Prüfungspflicht der Baubewilligungsbehörde erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Bürger davon ausgehen darf, dass der Staat sein Eigentum und seine Rechte schützt. Das tut er, indem er im Rahmen der Baubewilligung die Einhaltung der Grenzabstände bzw. das Vorliegen der Zustimmung des Nachbarn bei Unterschreitung prüft. Diese Prüfungspflicht wird von den Motionären ausdrücklich anerkannt.

Vorläufige, schriftliche Zustimmung prüfen

Die Motionäre argumentieren, dass die Eintragung in das Grundbuch Kosten und Zeitaufwand generieren, ohne dass die Erteilung der Bewilligung sicher wäre. Um diesem Argument Rechnung zu tragen, wäre zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Baubewilligung lediglich eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorzuliegen hat und der Nachweis der eingetragenen Dienstbarkeit erst bei der Baufreigabe vorzulegen ist. Für die Baubewilligungsbehörde bedeutet dies einen zusätzlichen Prüfungs- und Arbeitsschritt bei der Baufreigabe. Die Prüfung anlässlich der Baufreigabe ist wichtig und muss sauber und konsequent erfolgen. Denn ohne Eintrag im Grundbuch gilt die Abmachung nicht für nachfolgende Grundeigentümer. Die Gemeinden sind dafür verantwortlich.

Der Regierungsrat erachtet aber das Anliegen der Motionäre bezüglich des Eintragungszeitpunktes in das Grundbuch als prüfenswert. Er beantragt deshalb, dem Landrat die Motion zu überweisen.