Grundbuch: Privatrecht und öffentliches Recht trennen

Privatrechtliche Dienstbarkeiten im Grundbuch ohne öffentlich-rechtliche Relevanz können bei einem Baubewilligungsverfahren nicht von den Behörden geprüft werden. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat deshalb, ein entsprechendes Postulat als erledigt abzuschreiben.



Die rechtliche Prüfung des Regierungsrates ergibt: Bei Baugesuchsverfahren ist es nicht Aufgabe der Behörde, die bestehenden Dienstbarkeiten zu überprüfen • (Foto: Keystone-SDA)
Die rechtliche Prüfung des Regierungsrates ergibt: Bei Baugesuchsverfahren ist es nicht Aufgabe der Behörde, die bestehenden Dienstbarkeiten zu überprüfen • (Foto: Keystone-SDA)

Ende September 2019 reichten Landrat Fridolin Staub und Unterzeichnende das Postulat «Prüfung von im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten bei Baugesuchen» ein. Darin fordern sie, es sei eine Anpassung des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) zu prüfen, damit im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Dienstbarkeiten im Baugesuchsverfahren durch die Baubewilligungsbehörde geprüft werden. Der Landrat hat das Postulat, gestützt auf den Bericht des Regierungsrates, im November 2020 überwiesen.

Keine Gesetzesänderung

In seiner weiteren Prüfung kommt der Regierungsrat nun zum Schluss, dass die Beurteilung des Inhalts von zivilrechtlichen Vereinbarungen grundsätzlich nicht im Zuständigkeitsbereich von Verwaltungsbehörden liegt. Nachbarn, welche mit dienstbarkeitsrechtlichen Ansprüchen gegen ein Baugesuch intervenieren, werden deshalb auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Privatrechtlich und im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten können konfliktträchtig sein. Lediglich Dienstbarkeiten mit öffentlich-rechtlicher Relevanz sind jedoch von den Baubehörden im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz benötigt nach Meinung des Regierungsrates keine zusätzliche Regelung im RBG. Es ist eine strikte Trennung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht zu berücksichtigen. Dem Anliegen der Postulanten kann deshalb nicht Rechnung getragen werden.

Das Postulat und die weiteren Dokumente sind in der Geschäftsdatenbank des Landrates publiziert.