Fahrzeuglenker, die ab 1. Februar 2008 ohne oder mit ungültiger Vignette auf Autobahnen fahren, können mit Fr. 100.-- gebüsst werden. Die Fehlbaren müssen zudem an Ort und Stelle die Autobahnvignette 08 kaufen. Die Autobahnvignette 2008, welche bis zum 31. Januar 2009 gültig bleibt, kann z. B. an Postschaltern, bei Strassenverkehrsämtern, Zollämtern, Garagen und Tankstellen bezogen werden.
Anbringen der Vignette
Die Vignette ist am Fahrzeug wie folgt direkt aufzukleben:
· bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe (am linken Rand oder hinter dem Innenrückspiegel).
· bei Anhängern und Motorrädern an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil.
Beim Anbringen der Vignette ist zu beachten, dass sie direkt auf der Windschutzscheibe aufgeklebt werden muss; lediglich mit Klebstreifen, Folien oder anderen Hilfsmitteln angebrachte Vignetten werden nicht toleriert und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
Bei unsachgemässer Behandlung, Zerstörung oder Verlust besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ersatz.
Zollämter nehmen die Vignetten zurück und ersetzen sie kostenlos, sofern
· sie beim Verkauf oder beim Aufkleben beschädigt und vollständig zurückgegeben werden.
· sie nicht korrekt aufgeklebt werden (z.B. Heckscheibe) und bei der Zollkontrolle festgestellt oder mit dem Fahrzeug vorgeführt werden
· es sich zweifelsfrei um einen Fehldruck handelt
· bei ausländischen Fahrzeugen die Scheibe wegen Beschädigung ersetzt werden musste und die Kosten für den Ersatz der Vignette nicht durch Versicherungsgesellschaften ersetzt werden. Die beschädigte Vignette sowie die Rechnung für die ersetzte Scheibe müssen vorgelegt werden. Bei Fahrzeugen, die in der Schweiz immatrikuliert sind, wird der Ersatz durch die Versicherung organisiert.




