Handy weitergegeben – ist das strafbar?

Für «Normalsterbliche» wird es immer schwieriger, bei all den Artikeln und Paragrafen im Gesetzesdschungel den Durchblick zu behalten. Rechtsanwalt Oliver Streiff gibt auf glarus24 Tipps zu Problemen aus dem Alltag.



(Motivbild: jhuber)
(Motivbild: jhuber)

«Während der Fahrt klingelt mein Handy. Ich nehme ab, und reiche es sofort an meinen Beifahrer weiter. Eine zivile Polizeipatrouille hat das beobachtet und stellt rechtliche Konsequenzen in Aussicht. Ist das wirklich strafbar, ich habe ja gar nicht telefoniert?»

«Rechtlich gesehen kann eine Verrichtung, welche die Aufmerksamkeit auf die Strasse und/oder die Fahrzeugbedingung und damit die Beherrschung des Fahrzeuges beeinträchtigt, eine Verkehrsregelverletzung darstellen. Dauert die Verrichtung mit der Hand nicht lange und wird der Blick auf die Strasse nicht abgewandt und die Körperhaltung (z.B. Kopfeinknicken) nicht geändert und damit das Gesichtsfeld uneingeschränkt, so kann eine eingeschränkte Aufmerksamkeit oder eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in aller Regel verneint werden. Wesentlich ist schlussendlich, ob der Verkehrslenker noch in der Lage ist, auf plötzlich auftretende Strassenereignisse reagieren zu können. Dies ist z.B. dann nicht mehr der Fall, wenn der während der Fahrt eine SMS schreibt. In vorliegender Angelegenheit war die Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr, wenn überhaupt, nur kurz eingeschränkt, die das Telefon haltende Hand war nur für eine kurze Dauer «besetzt». Es dürfte daher keine Verzeigung erfolgen, auch wenn eine Busse in Aussicht gestellt wird. Entscheidend wird schlussendlich sein, was die Polizisten beobachtet haben. In jedem Fall lohnt es sich, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und die Festhaltungen der Polizei zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.»